Eingetragene Partnerschaft: Keine Gebühren mehr für die Umwandlung in eine Ehe

Im Kanton Zürich soll die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe nichts mehr kosten. Wer die Gebühr von 75 Franken bereits bezahlt hat, kann diese zurückfordern. Der Regierungsrat hat die Kantonale Zivilstandsverordnung entsprechend geändert. Der Kanton Zürich ist damit der erste Kanton in der Schweiz, in dem eingetragene Paare bei der Umwandlung keine doppelte Belastung erfahren.

Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten. Wer bereits in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann diese seither auf dem Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln lassen. Diese Umwandlung kostet die Betroffenen heute 75 Franken.

Gleichgeschlechtliche Paare sind damit doppelt belastet: Sie bezahlten zuerst eine Gebühr für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft und danach eine zweite für die Umwandlung in eine Ehe. Der Regierungsrat möchte diese Ungleichbehandlung gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren beseitigen. Er hat die Kantonale Zivilstandsverordnung deshalb um eine Bestimmung ergänzt, die das Erheben von Gebühren für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe ausschliesst.

Das Anliegen geht zurück auf den Zürcher Stadtrat. Er hat den Regierungsrat im September 2022 ersucht, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Gemeinden erlaubt, auf die Gebühr zu verzichten. In der darauffolgenden Vernehmlassung haben die Interessenverbände der Gemeinden der vorgeschlagenen Änderung der Kantonalen Zivilstandsverordnung mehrheitlich zugestimmt.

In der Vernehmlassung wurde zudem angeregt, die Änderung rückwirkend auf den 1. Juli 2022 in Kraft zu setzen. Der Regierungsrat erachtet dies als sinnvoll: Eine rückwirkende Inkraftsetzung ermöglicht eine Gleichbehandlung der Personen, die seit der Einführung der Ehe für alle bereits eine Gebühr für die Umwandlung bezahlt haben. Die Zivilstandsämter werden diese Personen über die Möglichkeit der Rückforderung informieren. Die Betroffenen können die Gebühr beim Zivilstandsamt, das die Umwandlung registriert hat, innert fünf Jahren ab Bezahlung zurückfordern.

Der Bund muss die Änderung der kantonalen Verordnung noch genehmigen. Erst danach kann sie – rückwirkend auf den 1. Juli 2022 – in Kraft treten.

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