Universitätsspital Zürich: Anpassung der Organisationsstrukturen

Mit einer Gesetzesänderung sollen die Organisationsstrukturen am Universitätsspital Zürich (USZ) weiter verbessert werden. Die Rolle der Spitaldirektion wird gestärkt. Durch die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Spitalrates und des Kaders wird die Transparenz verbessert. Spitalrat und Spitaldirektion haben bereits eine interne Reorganisation vorgenommen.

2020 standen einige Kliniken des Universitätsspitals Zürich (USZ) in der öffentlichen Kritik. Die Gesundheitsdirektion hat daraufhin bei Res Publica Consulting Bern ein Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. dazu die Medienmitteilung vom 20. November 2020). Auch eine Subkommission der zuständigen Kommission des Kantonsrates, der Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit (ABG), untersuchte die Vorkommnisse (vgl. dazu die Medienmitteilung der ABG vom 3. März 2021). Die Berichte von Res Publica und der ABG enthalten verschiedene Empfehlungen. Die ABG reichte ausserdem mehrere parlamentarische Vorstösse im Kantonsrat ein. Spitalrat und Spitaldirektion des USZ hatten die Aufarbeitung der verschiedenen Vorkommnisse umgehend an die Hand genommen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten setzte das USZ konkrete Verbesserungsmassnahmen wie die Einrichtung einer Compliance-Stelle um, leitete einen Kulturwandel ein und nahm eine interne Reorganisation vor.

Stärkung der Spitaldirektion und mehr Transparenz

Zur Umsetzung gewisser Empfehlungen ist eine Anpassung des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich notwendig. Der Regierungsrat hat daher einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Die Strukturen am USZ werden weiter optimiert, die Spitaldirektion insgesamt gestärkt. So sollen die Klinik- sowie Institutsdirektorinnen und -direktoren zukünftig durch die Spitaldirektion ernannt werden, anstatt wie bis anhin durch den Spitalrat. Sodann soll der Spitaldirektion ein umfassendes Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsrecht eingeräumt werden. Hierarchieübergreifende Doppelfunktionen – etwa die Führung einer Klinik durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor – sollen ausgeschlossen sein. Indem die Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirektion, die Klinik- und Institutionsdirektorinnen und- direktoren sowie weitere Kadermitarbeitende des USZ ihre Interessenbindungen in einem öffentlich zugänglichen Register offenlegen müssen, wird auch die Transparenz verbessert.

Verbleib einer Vertretung der Gesundheitsdirektion im Spitalrat

Im Vorentwurf zur vorliegenden Gesetzesrevision wurde aus Governance-Gründen vorgeschlagen, dass die Gesundheitsdirektion nicht mehr im Spitalrat Einsitz hat. Die Zusammenarbeit zwischen der Gesundheitsdirektion und dem USZ hat sich gut etabliert und die Rolle der Vertretung der Gesundheitsdirektion im Spitalrat ist personell und funktionell getrennt von den anderen Rollen des Kantons gegenüber dem USZ, so dass keine Rollenkonflikte entstehen. Daher wird auf diese Änderung verzichtet, jedoch wird die Vertretung der Gesundheitsdirektion künftig ohne Antragsrecht sondern nur noch mit beratender Stimme vertreten sein.

Regierungsrätin Natalie Rickli: «Die Gesetzesänderung bringt eine weitere Verbesserung der Organisationsstrukturen des USZ und unterstützt die durch den Spitalrat und die Spitaldirektion bereits in die Wege geleiteten Anpassungen. Die USZ-interne Organisationsentwicklung stellt für die rund 8'500 Mitarbeitenden eine grosse Herausforderung dar. Ich danke allen Mitarbeitenden des USZ für ihren grossen Einsatz auch während dieser anspruchsvollen Zeit.»
 

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