Transparenz beim Thema Landesverweisung

Mit dem dringlichen Postulat (KR-Nr. 341/2020) verlangte der Kantonsrat vom Regierungsrat, über die bisherige Anwendung der Härtefallklausel im Kanton Zürich zu berichten. Aus diesem Bericht geht hervor, dass im Kanton Zürich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Nachachtung des Willens des Gesetzgebers die Ausschaffung die Regel ist. Von der Härtefallklausel wird dagegen nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht.

Inhaltsverzeichnis

Als Folge der Ausschaffungsinitiative sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch seit Oktober 2016 für Ausländerinnen und Ausländer, die bestimmte Straftaten begehen, eine obligatorische Landesverweisung vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. «Härtefallklausel»).

Nachdem es in den letzten Jahren verschiedentlich Zweifel an der Datenqualität der Bundesstatistik über die obligatorischen Landesverweisungen gegeben hatte, sind die Regierung und die Justiz im Kanton Zürich den Ursachen der unterschiedlichen Zahlen von Bund und Kanton auf den Grund gegangen und haben an der Verbesserung der kantonalen und eidgenössischen Datenqualität gearbeitet. Der Regierungsrat setzt damit auch ein parlamentarisches Anliegen aus dem vergangenen Jahr um: Mit dem dringlichen Postulat (KR-Nr. 341/2020) betreffend Analyse und Berichterstattung über die Anwendung der Härtefallklausel im Kanton Zürich verlangte der Kantonsrat vom Regierungsrat, über die bisherige Anwendung der Härtefallklausel im Kanton Zürich zu berichten und aufzuzeigen, wie eine regelmässige Berichterstattung über die Anzahl und die summarischen Gründe für die Anwendung der Härtefallklausel in die jährliche Berichterstattung von Staatsanwaltschaften und Gerichten einfliessen kann. Der Postulatsbericht liegt nun vor und der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das dringliche Postulat KR-Nr. 341/2020 als erledigt abzuschreiben.

Gerichte und Staatsanwaltschaften machen nur im Ausnahmefall von der Härtefallklausel Gebrauch

Landesverweisungen können ausschliesslich durch Gerichte ausgesprochen werden. Bei schwerwiegenden Straftaten entscheiden sie, ob ein Härtefall vorliegt oder ob andere Gründe gegen eine Ausschaffung sprechen. Die Richterinnen und Richter nehmen dabei eine Einzelfallbeurteilung vor und haben dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung zu verschaffen. Die Gerichte im Kanton Zürich (Bezirksgerichte und Obergericht) hatten im Jahr 2020 in insgesamt 418 Fällen zu prüfen, ob obligatorische Landesverweisungen angeordnet werden oder ob darauf verzichtet wird. In 352 Fällen (84 Prozent) ordneten die Gerichte eine Landesverweisung an, während sie in 62 Fällen (15 Prozent) unter Anwendung der Härtefallklausel und in 4 Fällen (1 Prozent) aus anderen Gründen darauf verzichteten. Die Hauptgründe für die Anwendung der Härtefallklausel sind der Grad der Integration der betroffenen Person sowie die Tatsache, dass die Beschuldigten mit ausländischer Nationalität in der Schweiz geboren wurden bzw. hierzulande aufgewachsen sind.

Der Staatsanwaltschaft kommt im Zusammenhang mit der Ausschaffungsinitiative eine Doppelrolle zu. Bei schwerwiegenden Straftaten erhebt sie Anklage beim Gericht und die Gerichte urteilen abschliessend, ob die Beschuldigten ausgeschafft werden oder ob die Härtefallklausel zur Anwendung gelangt. Während Landesverweisungen ausschliesslich durch Gerichte angeordnet werden können, kann die Härtefallklausel von der Staatsanwaltschaft bei weniger schwerwiegenden Straftaten und unter eng umschriebenen Voraussetzungen auch im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens zur Anwendung gebracht werden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte im Jahr 2020 in 434 Fällen zu prüfen, ob sie bei einem Gericht Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung stellt. In 364 Fällen hat sie Anklage bei einem Bezirksgericht erhoben (84 Prozent), während sie in 70 Fällen (16 Prozent) die Härtefallklausel im Strafbefehlsverfahren angewendet hat.

Künftige Berichterstattung

Der Wille des Kantons Zürich zur Transparenz im Bereich der Landesverweisungen beschränkt sich nicht auf die vorliegende Bekanntgabe der Zahlen für das Jahr 2020. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften werden in ihren Jahresberichten auch künftig über die Anzahl und die summarischen Gründe für die Anwendung der Härtefallklausel im Kanton Zürich berichten.
 

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