Prämienverbilligungen 2022: Regierungsrat legt Beitrag des Kantons Zürich fest

Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an ihre Krankenkassenprämien. Der Regierungsrat legt jährlich fest, wie viel der Kanton insgesamt beisteuert. Demnach stehen im Jahr 2022 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung insgesamt 996,0 Millionen Franken, also rund 1 Milliarde Franken, zur Verfügung.

Der Regierungsrat hat die definitive Kantonsbeitragsquote für das Jahr 2022 auf 92 Prozent des Bundesbeitrages (511,7 Mio.) und damit 470,8 Millionen Franken festgelegt. Hinzu kommen Mittel der Sicherheitsdirektion für die Prämienverbilligung für vorläufig Aufgenommene im Umfang von 13,5 Mio. Franken. Insgesamt stehen im Jahr 2022 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung also rund 1 Milliarde Franken zur Verfügung.

Davon werden 544,4 Millionen Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) verwendet, 390,0 Millionen Franken für die Übernahme der Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, 50,7 Millionen Franken für Verlustscheinabgeltungen der Krankenversicherer sowie 10,9 Millionen Franken für den Vollzugsaufwand der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.

IPV: Festlegung des Eigenanteilsatzes 2022

Aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben (EG KVG) müssen IPV-Berechtigte einen Grundbetrag – in der Regel 40 Prozent der Prämie – selbst bezahlen. Zusätzlich zu diesem Grundbetrag müssen die Versicherten einen Eigenanteil finanzieren, der von ihrem massgebenden Einkommen abhängt. Für das Leistungsjahr 2022 beträgt der Eigenanteil 14,1 Prozent dieses Einkommens für Verheiratete und registrierte Partnerinnen und Partner und 11,3 Prozent für die übrigen Personen (gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1127/2021). Die restlichen Prämienkosten übernimmt der Kanton.

Die Einkommensobergrenze zur Unterstützung von Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung wurde bereits im Frühling bestimmt (RRB 210/2021). Sie liegt bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 89’300 und bei Familien ausschliesslich mit minderjährigen Kindern bei Fr. 67’000.

Rückwirkende Senkung des Eigenanteils für das Jahr 2021

Vor einem Jahr hat der Regierungsrat den Eigenanteilssatz für das Jahr 2021 für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner auf 14,6 Prozent und jenen für Einzelpersonen und Alleinerziehende auf 11,7 Prozent festgelegt. Im ersten Umsetzungsjahr (2021) des neuen EG KVG hat sich gezeigt, dass der Eigenanteilssatz rückwirkend für das Jahr 2021 für Verheiratete von 14,6 auf 14,1 Prozent herabzusetzen ist und derjenige für Alleinstehende und Alleinerziehende von 11,7 auf 11,3 Prozent.

Hinweis für Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben

Bei Personen, die bereits die Prämienverbilligung 2021 erhalten, wird der neue Eigenanteilssatz 2021 automatisch bei der Bestimmung ihrer definitiven IPV 2021 berücksichtigt. Die betreffenden Personen werden von der zuständigen Stelle, der SVA, schriftlich über die Höhe ihrer definitiven Prämienverbilligung informiert, sobald die definitiven Steuerdaten 2021 vorliegen und müssen nichts aktiv unternehmen.

Potenziell anspruchsberechtigte Personen sollen zunächst mit dem SVA-Rechner prüfen, ob sie Anspruch haben: svazurich.ch/leistungen-berechnen
Besteht die Berechtigung auf Prämienverbilligung, kann daraufhin ein Antrag zusammen mit der Steuererklärung 2021 für das Jahr 2021 bei der SVA eingereicht werden. Dieser Antrag muss neu bis Ende März 2022 eingereicht werden, so schreibt es das neue Gesetz EG KGV vor. Wichtig: Die Antragsfrist für IPV wurde mit dem neuen Gesetz um 9 Monate auf Ende März verkürzt und ist daher zeitgleich mit dem Ausfüllen der Steuererklärung 2021 zu machen. Ein nachträglicher Antrag kommt auch bei Personen ohne provisorische IPV in Frage, die ein – verglichen mit den Vorjahren – tieferes Einkommen 2021 erzielen werden.

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