Revision des Gesetzes über die politischen Rechte

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Revision des Gesetzes über die politischen Rechte. Die Änderungen erleichtern die Abläufe bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, beheben Schwachstellen im Gesetzesvollzug und schliessen kleinere gesetzliche Lücken im Initiativ- und Referendumsrecht.

Den Anstoss für die Anpassungen gaben politische Vorstösse des Kantonsrates sowie Anliegen, welche die Gemeinden und die kantonale Verwaltung eingebracht hatten. Der Regierungsrat überweist die Gesetzesvorlage zur Beratung an den Kantonsrat mit dem Antrag, die Änderungen auf die nächste kantonale Amtsdauer 2023-2027 in Kraft zu setzen.

Die Gesetzesvorlage setzt das Anliegen der Parlamentarischen Initiative betreffend Listennummern im Sinne des von der Kommission für Staat und Gemeinden vorgeschlagenen Mittelwegs um. Weiter sollen die geltenden Unvereinbarkeitsregelungen für Mitglieder des Kantonsrates auf die Statthalterinnen und Statthalter ausgeweitet werden. Damit setzt der Regierungsrat das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 19. September 2018 (AN.2018.0001) um, das die Funktion der Statthalterinnen derjenigen der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gleichgestellt hat. Die Vorlage berücksichtigt schliesslich den Anpassungsbedarf, den die Gemeinden bzw. ihre Interessenverbände und die kantonale Verwaltung in den letzten Jahren für verschiedene Gesetzesbestimmungen festgestellt haben.

Zur Sicherstellung eines frühen und engen Einbezugs von wichtigen Anspruchsgruppen setzte die Direktion der Justiz und des Innern Anfang 2020 zwei Arbeitsgruppen mit Vertretenden der Gemeinden und der Politik ein. Die Rückmeldungen der Arbeitsgruppen flossen in die Gesetzesvorlage ein, zu der im Herbst 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt wurde. Die Gesetzesvorlage nimmt die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung auf.

Neben der Umsetzung von politischen Vorstössen des Kantonsrates sieht die Gesetzesvorlage unter anderem folgende inhaltlichen und rechtsetzungstechnischen Anpassungen vor, die den Vollzug des Gesetzes über die politischen Rechte vereinfachen sollen:

  • Bei Verhältniswahlen werden einzelne Vorgaben für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Harmonisierung der Streichungsregeln bei überzähligen Kandidierenden vereinheitlicht und vereinfacht. Weiter werden die Kreiswahlvorsteherschaften, die den Regierungsrat, die Direktion und das Statistische Amt bei der Durchführung der Wahl des Kantonsrats unterstützen, aufgehoben.
  • Eine Nachzählung von Abstimmungen und Mehrheitswahlen erfolgt neu erst dann, wenn zusätzlich zum knappen Ergebnis Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde. Diese Regelung übernimmt die bereits gelebte Praxis, die sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt.
  • Die Volksabstimmung wird neu unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit möglichst bald und nicht mehr innerhalb von sieben Monaten ab Verabschiedung der Vorlage oder Zustandekommen eines Referendums durchgeführt. Das Datum einer Volksabstimmung wird zudem neu erst dann festgelegt, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen eine Vorlage rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
  • Die Ungültigkeitsbestimmungen für Wahl- und Stimmzettel werden präzisiert. Die heutige Überprüfung der brieflichen Stimmabgabe wird ausdrücklich als Gültigkeitsprüfung ausgestaltet.
  • Beim Beleuchtenden Bericht sind verschiedene Änderungen vorgesehen: Zunächst kann neu für Einzelheiten einer Vorlage auf eine Internetseite des Kantons oder der Gemeinde verwiesen werden. Weiter wird eine langjährige Praxis gesetzlich abgebildet: Das Referendumskomitee, das die erforderliche Anzahl Unterschriften für ein Volksreferendum gesammelt und eingereicht hat, bekommt im Beleuchtenden Bericht Platz für die Begründung seines Anliegens. Schliesslich müssen im Beleuchtenden Bericht zu einer Gemeindevorlage neu der Entscheid der Gemeindeversammlung zur Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung sowie die wichtigsten Argumente, die in der Gemeindeversammlung geäussert wurden, aufgeführt werden.
  • Beim Gemeindewahlbüro sind zwei Änderungen vorgesehen: Einerseits wird der Gemeindevorstand bei Eintreten einer Vakanz während der Amtsdauer neu auf die Durchführung einer Ersatzwahl verzichten können, wenn der Mindestbestand von fünf Mitgliedern nicht unterschritten wird. Anderseits wird neu auch in Parlamentsgemeinden der Gemeindevorstand und nicht mehr das Gemeindeparlament für die Festlegung der Mitgliederzahl zuständig sein, sofern dies nicht in der Gemeindeordnung geregelt wird.

Die vom Regierungsrat verabschiedete Vorlage geht nun zur Beratung an den Kantonsrat respektive die zuständige Kantonsratskommission. Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat den Antrag, die Gesetzesvorlage auf den 1. September 2022 in Kraft zu setzen. Dies soll eine rechtzeitige Umsetzung der Änderungen im Hinblick auf den Beginn der kantonalen Amtsdauer 2023-2017 ermöglichen. Andernfalls könnten die Änderungen erst auf die übernächste Amtsdauer in Kraft treten.

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