Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht

Die Stadt Zürich hat Anfang 2020 den Buchwert des Bettenhauses des Stadtspitals Triemli per 1. Januar 2019 um rund 176 Millionen Franken durch eine ausserordentliche Abschreibung verringert. Der Regierungsrat hat nun festgestellt, dass die angewendete Abschreibungs-Methode den Vorgaben des Gemeindegesetzes widerspricht. Er hat deshalb beschlossen, die Jahresrechnung 2019 nicht zu genehmigen. Nicht betroffen von diesem Entscheid ist das Bewerbungsverfahren des Stadtspitals Triemli für die Spitalliste 2023.

Der Stadtrat Zürich beschloss am 15. Januar 2020, den bilanzierten Wert des Bettenhauses und der Energie-Medienzentrale-Gesamtgelände (EMG) des Stadtspitals Triemli per 1. Januar 2019 von rund 346 Millionen um rund 176 Millionen auf rund 170 Millionen Franken zu verringern. Aufgrund der Veränderungen in der Spitallandschaft und der damit einhergehenden Nutzungsänderung der Gebäude sei der Buchwert zu hoch und für das Stadtspital Triemli nicht mehr tragbar. Der Stadtrat wählte mit der sogenannten «Discounted Cash Flow»-Methode (DCF-Methode) eine dynamische Ertragswertmethode, um die Wertminderung des Bettenhauses zu ermitteln. Bei der DCF-Methode wird ein Vermögenswert (Ertragswert) aufgrund der Geldflüsse («cash flows») ermittelt.

Der Regierungsrat hat die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit geprüft. Er kommt dabei zum Schluss, dass das Gemeindegesetz die Anwendung der DCF-Methode zur Vornahme von ausserplanmässigen Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen nicht zulässt. Für die Vornahme von Abschreibungen ist laut Gemeindegesetz die Möglichkeit, einen Vermögenswert zu nutzen, entscheidend. Vorliegend beeinträchtigt eine mangelhafte Rendite oder eine mangelnde Wirtschaftlichkeit die Nutzung des Vermögenswerts nicht. Sie kann deshalb nicht für eine Wertminderung hinzugezogen werden.

Weil es für eine Anwendung der DCF-Methode an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, genehmigt der Regierungsrat die Jahresrechnung 2019 nicht. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, sie neu zu erstellen.

Die Anwendung der DCF-Methode hätte weitreichende Folgen für die Bewertung des für die Aufgabenerfüllung notwendigen Gemeindevermögens. Die DCF-Methode wird primär zur Unternehmungsbewertung bei Kauf, Verkauf oder Umwandlungen herangezogen, was in vorliegendem Fall nicht von Belang ist. Die Abgrenzung zu anderen Aufgabenbereichen, die ebenfalls durch Pauschalabgeltungen finanziert werden (z. B. Pflegebereich, Kinderkrippen), wäre ausserdem mit Schwierigkeiten verbunden und würde den Vermögensausweis grundlegend verändern.

Nicht betroffen von diesem Entscheid ist das Bewerbungsverfahren des Stadtspitals Triemli für die Spitalliste 2023. Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsverfahrens ist die Jahresrechnung der Stadt. Für das Bewerbungsverfahren sind aber in erster Linie betriebliche Daten und Kalkulationen bedeutsam.

Im Sommer 2020 hat unter anderem die FDP der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die ausserplanmässige Abschreibung des Bettenhauses erhoben. Diese hat der Regierungsrat aufgrund dieses Verfahrensausgangs als gegenstandslos abgeschrieben.

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