Individuelle Prämienverbilligung 2022: Regierungsrat legt Eckwerte fest

Der Regierungsrat hat die Eckwerte für den Anspruch der Prämienverbilligung 2022 sowie die provisorische Kantonsbeitragsquote festgelegt.

Im Kanton Zürich werden jährlich rund eine Milliarde Schweizer Franken – zusammengesetzt aus Beiträgen des Kantons und des Bundes – für die Prämienverbilligung an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausbezahlt. Der Regierungsrat hat für das Jahr 2022 als Grundlage zur Bestimmung der IPV-berechtigten Personen verschiedene Eckwerte festgelegt. Dabei hat er die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie weitere massgebende Indikatoren – die er aufgrund des Antragssystems bereits im Frühling festsetzen muss – gegenüber 2021 unverändert gelassen. Somit beläuft sich die Einkommensgrenze 2022, die zur Verbilligung der Krankenkassenprämie berechtigt, bei Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern weiterhin auf 67 000 Franken und bei Familien mit mindestens einem erwachsenen Kind, das noch in Ausbildung ist, auf 89 300 Franken.

Auch das Verhältnis des Kantonsbeitrages zum Bundesbeitrag wurde auf dem bisherigen Niveau von 92 Prozent (Kanton bezahlt 92 Prozent des Bundesbeitrags) provisorisch festgesetzt. Der Regierungsrat wird im Herbst 2021 den Kantonsbeitrag 2022 als absoluten Betrag sowie den einkommensabhängigen Eigenanteil festlegen. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, welche den Vollzug der individuellen Prämienverbilligung sicherstellt, wird allen mutmasslich anspruchsberechtigten Personen im Frühsommer 2021 ein Antragsformular zustellen und sie über ihren Anspruch auf Prämienverbilligung informieren.

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