Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden soll verlängert werden

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das befristete Gesetz über die Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie zu verlängern. Die Gemeinden sollen Abstimmungen über Geschäfte, die in Gemeindeversammlungen entschieden werden, neu bis zum 30. Juni 2021 an der Urne durchführen können. Die beantragte Gesetzesänderung berücksichtigt die angespannte Lage bei der Corona-Pandemie und kommt einem Bedürfnis der Gemeinden nach.

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die landesweiten Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Corona-Virus’ verschärft. Die zwischenmenschlichen Kontakte sollen weiter verringert werden. Gemeindeversammlungen können zwar weiterhin stattfinden, wenn ein Schutzkonzept vorliegt. Dennoch dürften viele Stimmberechtigte nicht nur aus den Risikogruppen angesichts der nach wie vor angespannten Pandemielage zögern, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Dies ist aus demokratiepolitischer Sicht nicht wünschenswert.

Das bis zum 31. März 2021 befristete Gesetz über die Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden soll deshalb bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Die beantragte Gesetzesänderung entspricht dem Bedürfnis der Gemeinden, auch über den 31. März hinaus Urnenabstimmungen für Geschäfte der Gemeindeversammlung anordnen zu können, wenn die epidemiologische Lage es erfordert. Stand heute ist nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat seine bis Ende Februar 2021 befristeten Massnahmen verlängert. Auch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bis Ende März 2021 alle Personen, die den Risikogruppen angehören, geimpft sein werden und ohne gesundheitliche Bedenken an Gemeindeversammlungen teilnehmen können. Eine Verlängerung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2021 rechtfertigt sich, weil die kantonale Impfstrategie zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus bis dahin weit fortgeschritten sein soll und mit einer nachhaltigen Besserung der epidemiologischen Lage gerechnet werden kann. Weitere Änderungen am Gesetz gibt es nicht. Insbesondere bleiben die Geschäfte gleich, für die eine Urnenabstimmung angeordnet werden kann.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Gesetzesänderung für dringlich zu erklären. Damit kann sie sofort, d. h. innert sieben Tagen nach Beschlussfassung, in Kraft treten. So soll sichergestellt werden, dass das Gesetz nahtlos bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden kann. Für eine Dringlichkeitserklärung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kantonsrätinnen und Kantonsräte erforderlich.

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