Verwaltungsgericht bestätigt Rechtmässigkeit der Zürcher Covid-19-Verordnung

Das Verwaltungsgericht hat in mehreren Entscheiden die Rechtmässigkeit der Zürcher Covid-19-Verordnung bestätigt. Der Regierungsrat hat von den Entscheiden Kenntnis genommen. Ausserdem hat er die zeitliche Gültigkeit der kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an die Massnahmen des Bundesrates angepasst. Die kantonalen Massnahmen sind demnach ebenfalls bis zum 22. Januar 2021 gültig.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die Verordnung über die Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vollumfänglich abgelehnt. Die Beschwerdeführenden hatten die Aufhebung der Verordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat nun die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Zürcher Regierung bestätigt und die mit der Verordnung angeordneten Massnahmen als erforderlich und zumutbar bezeichnet.

Geltungsdauer der kantonalen Massnahmen an Bundeslösung angepasst

Der Bundesrat hat am 18. Dezember ein weiteres Massnahmenpaket zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beschlossen und eine Geltungsdauer bis 22. Januar 2021 festgelegt. Der Kanton Zürich erachtet es als wichtig, seine zusätzlichen Massnahmen im Kanton weiterzuführen. Deren Geltungsdauer soll aber im Einklang mit den Bundesbestimmungen vom 10. Januar 2021 bis 22. Januar 2021 verlängert werden. In Kenntnis der Massnahmen des Bundesrates wird der Regierungsrat auf diesen Zeitpunkt hin über die weitere Geltungsdauer befinden. 

Bei den über die Massnahmen des Bundes hinausgehenden kantonalen Vorgaben handelt es sich um die Erhebung von Kontaktdaten sämtlicher Gäste sowie die Beschränkung auf Personen aus zwei Haushalten pro Tisch in noch zulässigen Restaurationsbetrieben. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum sind auf 10 Personen beschränkt und öffentliche Darbietungen, welche solche verursachen, sind verboten. Take-Aways, Lieferdienste und Hotelrestaurants und -bars müssen um 22 Uhr schliessen, auch an Silvester. Auch gilt im Kanton Zürich ein allgemeines Verbot von Prostitution.