Umgang mit Grossveranstaltungen festgelegt

Der Regierungsrat hat die kantonalen Zuständigkeiten betreffend Grossveranstaltungen festgelegt und das Vorgehen für den Bewilligungsprozess definiert. Grundsätzlich sollen solche Veranstaltungen ermöglicht werden, solange es die epidemiologische Lage erlaubt und die entsprechenden Schutzkonzepte vorliegen. Ein Merkblatt für die Veranstalter ist ab sofort online verfügbar.

Aufzeichnung der Medienkonferenz vom 3. September 2020.

Der Bundesrat hat am 12. August dieses Jahres entschieden, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu erlauben und gestern die Rahmenbedingungen beschlossen. Grossveranstaltungen bedürfen demnach einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde. Der Regierungsrat hat die kantonalen Zuständigkeiten definiert. Es gilt im Grundsatz, dass die jeweils fachlich zuständige Direktion über die Gesuche entscheidet. Je nach Art der Veranstaltung sind dies im Kanton Zürich die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern oder die Bildungsdirektion. Vorbereitet wird der Entscheid durch die Arbeitsgruppe Grossveranstaltungen des vom Regierungsrat eingesetzten Sonderstabes Covid-19. Besteht Uneinigkeit zwischen der Haltung der Arbeitsgruppe und der zuständigen Fachdirektion, entscheidet der Gesamtregierungsrat.

Grossveranstaltungen wichtig für den Kanton Zürich

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass Grossveranstaltungen für das gesellschaftliche und kulturelle Leben sowie den Sport von grosser Bedeutung sind. «Ein konsequenter Vollzug soll mithelfen, die Normalität Stück für Stück zurückzubringen», sagt Sicherheitsdirektor Mario Fehr an der heutigen Medienkonferenz. Auch mit Blick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Kantons Zürich ist es wichtig, dass wieder Grossveranstaltungen stattfinden können. Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh: «Im Kanton Zürich erwirtschaftet die Branche Kunst, Unterhaltung und Erholung jedes Jahr geschätzt rund 850 Millionen Franken. Wir möchten der Eventbranche Mut machen. Jetzt soll und muss es aufwärts gehen.» Die Bewilligungspraxis wird daher darauf ausgerichtet, solche Gesuche wenn immer möglich zu genehmigen, wenn die vom Bund vorgegebenen Bewilligungskriterien erfüllt sind. So muss die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben. Die Kapazitäten für das Contact Tracing müssen ausreichen. Zudem muss der Organisator ein Schutzkonzept vorlegen, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.

Widerruf bei Lageveränderung möglich

Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich verschlechtert, kann die Bewilligung widerrufen oder können einschränkende Auflagen verfügt werden. Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.