Einheitliche Regeln für die Einbürgerung

Der Kanton Zürich braucht ein neues Bürgerrechtsgesetz. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jetzt einen Gesetzesentwurf vor, der die neuen Vorgaben des Bundes aufnimmt und ein einheitliches Einbürgerungsverfahren gewährleistet. Bewährte Regeln der Zürcher Einbürgerungspraxis bleiben bestehen, Neuerungen werden zurückhaltend vorgenommen. Zudem sollen sich Einbürgerungen künftig digital abwickeln lassen.

Aufzeichnung der Medienkonferenz vom 11.6.2020

Das Bürgerrecht spielt im Leben eines Menschen eine zentrale Rolle. Als Voraussetzung für die politische Teilnahme in der Gemeinde, im Kanton und auf Bundesebene kommt ihm hierzulande eine besondere Bedeutung zu. Als direkte Demokratie ist die Schweiz darauf angewiesen, dass sich die hier lebenden Menschen mit dem gesellschaftlichen und politischen Leben identifizieren und sich an ihm beteiligen können. Die Einbürgerung ist ein Weg, um die demokratische Beteiligung zu stärken.

Am 1. Januar 2018 trat das vollständig überarbeitete Bürgerrechtsgesetz des Bundes in Kraft, das eine landesweite Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen anstrebt. Im Sinne einer Übergangslösung hat der Kanton Zürich auf denselben Zeitpunkt hin seine Bürgerrechtsverordnung geändert, um den verschärften Bestimmungen gerecht zu werden. In einem zweiten Schritt muss auch das kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG) angepasst werden. Nachdem ein Gesetzesentwurf in der Vernehmlassung grundsätzlich gut aufgenommen wurde, hat der Regierungsrat nun zuhanden des Kantonsrats eine Vorlage für ein totalrevidiertes Zürcher Bürgerrechtsgesetz verabschiedet.

Rund ein Viertel aller Einbürgerungen in der Schweiz erfolgte 2019 im Kanton Zürich. Er kann somit einen gewichtigen Beitrag an eine landesweite Vereinheitlichung der Einbürgerungspraxis leisten. Deshalb sollen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen gelten wie auf Bundesebene. Weil der Bund diese bereits detailliert regelt, ist der Spielraum für den kantonalen Gesetzgeber klein. Entsprechend ist die Vorlage ein schlanker Erlass mit 23 Bestimmungen.

Wie bisher Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren

Von den Einbürgerungswilligen wird verlangt, dass sie mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind, über angemessene Deutschkenntnisse verfügen, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen, die Rechtsordnung beachten und die Regeln respektieren, die für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft elementar sind.

Die aktuelle Einbürgerungspraxis im Kanton Zürich hat sich etabliert und soll weitgehend beibehalten werden. Dies betrifft etwa die Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren in der Gemeinde, die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder die Anforderungen an die Deutschkenntnisse. Änderungen gegenüber der heutigen Praxis sieht die Vorlage nur dort vor, wo sie aus rechtlichen oder sachlichen Gründen zwingend sind. So verlangt die Zürcher Kantonsverfassung von den Einbürgerungswilligen, dass sie mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind.

Änderungen für straffällige Jugendliche und neuer Grundkenntnis-Test

Eine Verschärfung gegenüber Bundesrecht enthält die Vorlage in Bezug auf straffällige Jugendliche. Nach einer Verurteilung sollen sie künftig eine Frist von zwei Jahren (Vergehen) und fünf Jahren (Verbrechen) abwarten, bevor sie eingebürgert werden können. Zudem soll das neue Gesetz die Anforderungen an die Grundkenntnisse der hiesigen Verhältnisse näher regeln. Das Ziel ist eine kantonsweit einheitliche Beurteilung der Kenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und im Zürcher Gemeindewesen. Der Kanton entwickelt zurzeit einen kantonalen Grundkenntnistest, den die Gemeinden voraussichtlich ab 2021 anwenden können.

Zuständigkeit klären

Neben den Einbürgerungsvoraussetzungen regelt die Gesetzesvorlage auch das Einbürgerungsverfahren näher. Sie orientiert sich am Grundsatz, dass es sich bei der Erteilung des Bürgerrechts um einen Rechtsanwendungsakt handelt, wie es das Bundesgericht in langjähriger Rechtsprechung festgehalten hat. Wer die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts. Damit fällt auch die Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne Anspruch auf Einbürgerung weg. Deshalb soll künftig nur noch ein einziges Gemeindeorgan für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig sein. Eine Aufteilung auf ein Legislativ- und ein Exekutivorgan, wie sie heute noch 35 Gemeinden kennen, soll nicht mehr möglich sein.

Gemeinden sollen Gebühren festsetzen

Zudem klärt die Vorlage die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. So soll der Kanton alle Register-Abklärungen vornehmen, während die Gemeinden die Integrationskriterien mit Ermessensspielraum prüfen. Die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sollen weiterhin die Gemeinden festlegen. Der Gesetzesentwurf sah eine Vereinheitlichung der Gebühren vor, was in der Vernehmlassung auf Kritik stiess. Dem trägt die Vorlage Rechnung.

Nicht zuletzt soll das neue Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine elektronische Abwicklung des Einbürgerungsverfahrens schaffen. Der Kanton entwickelt zurzeit eine digitale Lösung, die das Verfahren für die Bewerbenden transparenter und für die Verwaltungsmitarbeitenden einfacher macht. Sie sieht vor, dass Einbürgerungsgesuche über das Kundenportal des Kantons eingereicht werden können und dass der Kanton und die Zürcher Gemeinden die Gesuche datenbasiert gemeinsam bearbeiten können.