Änderungen des Strassengesetzes treten in Kraft

Am 1. August 2020 werden Änderungen des Strassengesetzes in Kraft gesetzt. Neu sollen die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs prioritär berücksichtigt werden. Der Zürcher Kantonsrat hatte einer entsprechenden Gesetzesänderung im vergangenen November 2019 zugestimmt.

Der Kantonsrat hat am 18. November 2019 einer Änderung des Strassengesetzes zugestimmt, die auf eine parlamentarische Initiative von Kantonsrat Thomas Wirth (GLP, Hombrechtikon) zurückgeht. Da gegen diese Gesetzesänderung kein Referendum ergriffen wurde, wird diese per 1. August 2020 in Kraft gesetzt.

Konkret geht es um die Paragrafen 3 und 14 des Strassengesetzes. Während es bei Paragraf 3 um eine Begriffsanpassung gemäss Vorgabe des Bundes von Wohnstrasse zu Begegnungszone geht, sind die Änderungen beim Paragrafen 14 umfassender. Auch wird dieser neu gegliedert. In Absatz 1 heisst es weiterhin, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Neu im Gesetz verankert wird, dass verkehrslenkende Massnahmen Vorrang vor baulichen Massnahmen haben. In Absatz 2 wurde neu aufgenommen, dass Gemeinden im geschlossenen Siedlungsgebiet auf Gemeindestrassen Begegnungszonen fördern können. Beide Neuerungen entsprechen bereits der heutigen Praxis.

Die wichtigste Änderung umfasst Absatz 3 des Paragrafen 14. Dieser schreibt neu vor, dass die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs prioritär zu berücksichtigen sind, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, müssen angemessen berücksichtigt werden. Da gemäss Art. 104 Abs. 2bis der Zürcher Kantonsverfassung Verminderungen der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte im Staatsstrassennetz mindestens auszugleichen sind, wird dies bei zukünftigen Projekten zu einer klaren Priorisierung der Verkehrsträger führen. Zudem wurde auch Absatz 4 im Wortlaut anderen Bestimmungen der Behindertengleichstellung angepasst. Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist.

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