Finanzhilfen zur Sicherung der kulturellen Vielfalt

Das Kulturleben im Kanton Zürich steht – fast – still. Die Folgen der Corona-Pandemie bedrohen die Existenz vieler Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen. Um sie zu unterstützen, haben Bundesrat und Regierungsrat je ein Hilfspaket geschnürt. Die Richtlinien für die Vergabe der Finanzhilfen sind inzwischen definiert, Gesuche können bei der Fachstelle Kultur des Kantons Zürich eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus abzufedern. Diese Massnahmen, insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte und die Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständige, gelten auch für den Kulturbereich.

Welche Massnahmen gibt es?

Ergänzend zu den gesamtwirtschaftlichen Massnahmen wurden spezifische Hilfestellungen für den Kultursektor erarbeitet. Damit trägt die Politik dem Umstand Rechnung, dass der Kulturbereich durch das Covid-19-bedingte Veranstaltungsverbot besonders hart und besonders früh betroffen war. In den letzten Tagen hat das Bundesamt für Kultur unter Einbezug von Vertreter/innen der kantonalen Kulturbeauftragten die Vergaberichtlinien erarbeitet und definiert.

Das Hilfspaket des Bundes für den Kulturbereich umfasst drei Bereiche:

  • Soforthilfen in Form von zinslosen rückzahlbaren Darlehen für nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen sowie nicht rückzahlbare Nothilfe für Kulturschaffende.
  • Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende um den Schaden von abgesagten Veranstaltungen und Projekten sowie von Betriebsschliessungen zu decken.
  • Finanzhilfen für Laien-Kulturvereine zur Abfederung der finanziellen Schäden, welche durch die Absage von Veranstaltungen entstanden sind.

Wer kann ein Gesuch einreichen?

Ein Gesuch für Soforthilfe oder für Ausfallentschädigungen können Kulturinstitutionen und Kulturschaffende aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen einreichen. Soweit zumutbar wird vorausgesetzt, dass die Kulturbetriebe bereits Kurzarbeit angemeldet und die selbstständigen Kulturschaffenden eine Erwerbsausfallentschädigung beantragt haben. Zudem muss der finanzielle Schaden in direktem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen gegen die Corona-Pandemie stehen.

Wo müssen die Gesuche eingereicht werden?

  • Kulturinstitution, die eine Soforthilfe oder eine Ausfallentschädigung beantragen wollen, können ab dem 9. April 2020 bei der Fachstelle Kultur des Kantons Zürich ein Gesuch einreichen.
  • Kulturschaffende, die eine Ausfallentschädigung geltend machen, können ihr Gesuch ebenfalls bei der Fachstelle Kultur einreichen. Die detaillierten Unterlagen sind auf der Webseite der Fachstelle Kultur publiziert.
  • Kulturschaffende, die eine Soforthilfe beanspruchen möchten, wenden sich an Suisseculture Sociale, den Dachverband der professionellen Kulturschaffenden der Schweiz.
  • Kulturvereine im Laienbereich mit regionaler Bedeutung, die aufgrund von abgesagten Veranstaltungen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können ebenfalls ein Gesuch um Ausfallentschädigung bei der Fachstelle Kultur einreichen.

Wie werden die Massnahmen finanziert?

Zur Deckung der Ausfallentschädigung stellt der Bund den Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen im Kanton Zürich insgesamt 26,5 Millionen Franken zur Verfügung, für die Soforthilfe sind es 18,3 Millionen Franken. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 18. März beschlossen, die Ausfallentschädigungen im Kulturbereich ebenfalls mit 20 Millionen Franken zu unterstützen.

Welche Prioritäten werden gesetzt?

Die Kulturförderung des Kantons Zürich ist gemäss Kulturförderverordnung (KFV 440.1) der kulturellen Vielfalt verpflichtet. Das Leitbild Kulturförderung, welches 2015 vom Regierungsrat verabschiedet wurde, setzt zudem vier kulturpolitische Schwerpunkte: Förderung der Strahlkraft, Förderung der regionalen Kultur, Förderung der Kreation und Förderung der kulturellen Teilhabe. Gestützt auf diese Grundlagen hat die Fachstelle Kultur folgende Prioritätenordnung für die Beurteilung der Gesuche im Zusammenhang mit der COVID-Verordnung des Bundes festgesetzt:

  • Kulturunternehmen und Kulturschaffende, die einen relevanten Beitrag an die kulturelle Vielfalt leisten und deshalb in den letzten 5 Jahren mit kommunalen oder kantonalen Kulturfördergelder unterstützt wurden (Betriebs- und Projektbeiträge), werden prioritär behandelt.
  • Kulturunternehmen und Kulturschaffende, welche ihrer Pflicht zur Schadensminderung nachkommen (also Antrag auf Kurzarbeit bzw. Taggeld gestellt haben oder andere Massnahmen nutzen), werden prioritär behandelt.