Regierungsrat tritt auf Einsprachen gegen Abstimmungszeitung nicht ein

Der Regierungsrat ist auf drei Einsprachen gegen die Abstimmungszeitung der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 zum Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel nicht eingetreten. Die Einsprachen wurden nicht fristgerecht erhoben, wären aber auch bei rechtzeitigem Eingang abgewiesen worden.

Am 18. und 20. Januar 2020 reichten drei Stimmberechtigte je eine Einsprache gegen die Abstimmungszeitung zur Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 über das Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich (Erlass eines Spezialgesetzes und Bewilligung eines Rahmenkredits) ein. Zwei Einsprachen sind inhaltlich gleich und richten sich gegen die Abstimmungsfrage zur Bewilligung des Rahmenkredits (Vorlage 2 B). Die dritte Einsprache beanstandet den Inhalt der Abstimmungszeitung zum Projekt. Der Regierungsrat ist auf die drei Einsprachen nicht eingetreten, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurden.

Die zwei gleichlautenden Einsprachen bemängeln, dass der Betrag von 1,1 Milliarden Franken für den Rahmenkredit in der Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel nicht genannt wird. Der Regierungsrat hätte die Einsprachen selbst bei rechtzeitigem Eingang abgewiesen: Bei kantonalen Kreditvorlagen muss der Betrag in der Abstimmungsfrage von Gesetzes wegen nicht genannt werden, was der langjährigen Praxis im Kanton Zürich entspricht.

Die dritte Einsprache rügt, dass sich die Abstimmungszeitung nicht zu den Sicherheitsrisiken der geplanten Tunnelführung für normal geübte Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker äussert. Auch diese Einsprache hätte der Regierungsrat abgewiesen, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Die Abstimmungszeitung enthält die wesentlichen Aspekte der Rosengarten-Vorlage, soweit sie heute bekannt sind. Bei der Vorlage handelt es sich um einen politischen Grundsatzentscheid über ein Projekt, das zurzeit eine erweiterte Planungsstudie darstellt. Detailfragen, wie die mit der Einsprache geltend gemachten Sicherheitsbedenken zur geplanten Tunnelführung, sind in den allfälligen nachfolgenden Projektphasen von den zuständigen Fachstellen zu klären. Sie können deshalb nicht Gegenstand der Vorlage und der Abstimmungszeitung sein.