Anpassung der Schattenwurfregelung für Hochhäuser geht in die Vernehmlassung

Die Innenentwicklung ist das tragende Prinzip der Raumplanung, um die weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Neben anderen Gebäudetypen sollen auch Hochhäuser ihren Beitrag dazu leisten. Der Regierungsrat hat einen Vorschlag zur Flexibilisierung der Schattenwurfregelung für Hochhäuser erarbeitet. Die Vernehmlassung zur geplanten Verordnungsanpassung dauert vom 30. November 2018 bis 22. März 2019.

Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit der «Strategie innere Verdichtung» (Vorlage 5027) die Planungs- und Baugesetzgebung einer Überprüfung unterzogen. Die Schattenwurfregelung für Hochhäuser wurde dabei als eines der Hemmnisse bei der Innenentwicklung ermittelt. Mit seinem Beschluss zur Vorlage 5027 unterstützte der Kantonsrat eine Flexibilisierung dieser Regelung. Der Regierungsrat hat eine Verordnungsänderung erarbeitet und legt diese nun zur Vernehmlassung vor.

Ein Gebäude gilt im Kanton Zürich gemäss Planungs- und Baugesetz ab einer Höhe von 25 Metern als Hochhaus. Hochhäuser dürfen ihre Nachbarschaft nicht übermässig mit Schatten beeinträchtigen. Die Allgemeine Bauverordnung definiert, was als übermässige Beschattung gilt: Ein Hochhaus darf bewohnte Gebäude in seiner Nachbarschaft und benachbarte Grundstücke in Wohnzonen im Winter nicht länger als zwei Stunden beschatten. Diese im interkantonalen Vergleich rigide Regelung hat in der Vergangenheit mehrfach Bauprojekte im Kanton verhindert. Eine sorgfältige Setzung von Hochhäusern oder die Gruppierung mehrerer Hochhäuser zu einem Ensemble wird dadurch stark erschwert.

Potenzial des Hochhauses besser ausschöpfen

Die heutige Zürcher Regelung ist im Vergleich zu anderen Deutschschweizer Kantonen sehr streng. Mit der geplanten Verordnungsänderung soll die bisherige Zweistunden- durch eine Dreistundenregelung ersetzt werden. Der Kanton Zürich gleicht sich diesbezüglich der Regelung des Kantons Zug an.

Durch die Verlängerung der zulässigen Schattenwurfdauer verringert sich der Abstand, den ein Hochhaus zu seiner Wohnumgebung einhalten muss. Dadurch werden nicht wesentlich mehr oder grössere Hochhäuser möglich, das Potenzial des Gebäudetyps Hochhaus kann jedoch besser ausgeschöpft werden. Alle übrigen Bestimmungen zu Hochhausbauten gelten weiterhin. Dazu gehört insbesondere jene zur Ausnützung. Die Lockerung der Regelung soll nicht zum Verlust attraktiver Freiräume in der Umgebung der Hochhäuser führen.

Den Gemeinden kommt bei der Steuerung weiterhin die Hauptrolle zu. Im Fokus stehen zentrale Standorte, die mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind. Die Gemeinden haben wie bislang die Möglichkeit, für Hochhäuser eine Gestaltungsplanung zu verlangen oder spezielle Hochhauszonen festzulegen. Dadurch bleibt sichergestellt, dass Hochhäuser und Hochhaus-Ensembles nur an dafür geeigneten Lagen entstehen.

Ein erläuternder Bericht zur geplanten Anpassung der Schattenwurfregelung ist unter zh.ch/vernehmlassungen mit dem Stichwort «Schattenwurf» verfügbar.

Berechnung des Schattenwurfs

An festgelegten Daten (3. November / 8. Februar) wird ein Sonnendurchgang im Stundenrhythmus simuliert und der durch ein Hochhaus resultierende Schattenwurf berechnet. Dabei werden die Vollschattenumrisse des Hochhauses von Sonnenaufgang bis -untergang in regelmässigen Zeitabständen aufgezeichnet. Der Vollschatten, bestehend aus zwei Längskanten und einem Abschluss, dreht sich im Tagesverlauf von Westen nach Osten ab. Betrachtet man zwei nicht zu weit auseinanderliegende Vollschatten, ergibt sich jeweils eine Überschneidung der Schatten mit einem Schnittpunkt. Diejenigen Schnittpunkte, die sich aus gleichen Zeitintervallen ergeben, werden zu einer Punktereihe geordnet und bilden die Schattenkurve.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)