300 Millionen Franken für anerkannte Religionsgemeinschaften
Medienmitteilung 27.09.2018
Die anerkannten Religionsgemeinschaften im Kanton Zürich erbringen vielfältige Leistungen im Dienste der gesamten Bevölkerung. Für ihren Einsatz in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur sieht das Kirchengesetz einen finanziellen Beitrag des Kantons vor. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat für die nächste Beitragsperiode 2020 bis 2025 einen Rahmenkredit in der Höhe von 300 Millionen Franken. Dies entspricht dem Betrag der letzten Beitragsperiode.
Im Kanton Zürich sind fünf Religionsgemeinschaften rechtlich anerkannt: Die Evangelisch-reformierte Landeskirche, die Römisch-katholische Körperschaft, die Christkatholische Kirchgemeinde, die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde. Die Kantonsverfassung, das Kirchengesetz sowie das Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinschaften regeln die Aufgabenteilung zwischen dem Staat und den anerkannten Religionsgemeinschaften sowie die Finanzierung.
Die anerkannten kirchlichen Körperschaften im Kanton Zürich erbringen vielfältige Leistungen, darunter auch viele Angebote mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur. Diese Angebote sind der Gesamtbevölkerung zugänglich, also nicht nur den jeweiligen Kirchenmitgliedern vorbehalten. So leisten die kirchlichen Körperschaften Jugendarbeit, bieten Konzerte, Jobbörsen und Mittagstische an oder organisieren Deutschkurse für Migrantinnen und Migranten und Betreuungsangebote für Kinder.
Für diese Tätigkeiten leistet der Staat jährliche Kostenbeiträge. Ihre Tätigkeiten werden von den anerkannten Religionsgemeinschaften in Programmen für eine Periode von 6 Jahren dargestellt. Für dieselbe Periode spricht der Kanton seine finanziellen Beiträge.
Bei den Tätigkeitsprogrammen handelt es sich jedoch nicht um Leistungsaufträge des Staates. Die kirchlichen Körperschaften entscheiden selbst, welche Tätigkeiten sie erbringen und welche sie als gesamtgesellschaftliche Leistungen in die Tätigkeitsprogramme aufnehmen. Gestützt auf die eingereichten Tätigkeitsprogramme für die Jahre 2020 bis 2025 beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Bewilligung eines Rahmenkredits von 300 Millionen Franken. Das entspricht den bisherigen Beiträgen.
Aufwand der Kirchen und staatliche Beiträge
Umfang, Bedeutung und Qualität kirchlicher Tätigkeiten wurden 2017 in einer Studie der Universität Zürich («Widmer-Studie») erstmals umfassend erhoben. Erfasst wurden 86'366 Angebote; 55'792 stammten von der reformierten Kirche, 30'574 von der katholischen. Die Studie zeigt, dass der Aufwand der kirchlichen Körperschaften für ihre Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung mit zusammen 61 Millionen auch für die kommende Beitragsperiode 2020 bis 2025 höher ist als die Summe der beantragten Kostenbeiträge.
Die in der «Widmer-Studie» angewandten Kriterien ermöglichen erstmals auch den drei anderen anerkannten Religionsgemeinschaften, Programme zu erstellen, die den gesamtgesellschaftlichen Nutzen der dargestellten Tätigkeiten nach der gleichen Systematik und im gleichen System wie für die Tätigkeiten der beiden grossen kirchlichen Körperschaften ausweisen.
Religionsgemeinschaften als Partner des Staates
Im Dezember 2017 stelle der Regierungsrat eine Orientierung mit sieben Leitsätzen zum Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften vor. Darin bekennt er sich zum Anerkennungssystem und bringt zum Ausdruck, dass er der Religion eine besondere Rolle in der Gesellschaft beimisst. Die Religionsgemeinschaften handeln nicht aus einem einseitigen Interesse, das nur einen bestimmten Aspekt des gesellschaftlichen Lebens betrifft. Sie haben vielmehr eine ganzheitliche Perspektive, die die Gesellschaft als Ganzes berücksichtigt. Auch damit dienen sie dem Gemeinwohl. Der Regierungsrat berücksichtigt beim beantragten Rahmenkredit daher nicht nur Tätigkeiten, die auf Grund der in der «Widmer-Studie» angewandten Kriterien erfasst werden, sondern auch solche, welche die anerkannten Religionsgemeinschaften im Bereich der interreligiösen Zusammenarbeit sowie der Unterstützung verfassungsrechtlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften erbringen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)