Für rasche Anpassung der Strafprozessordnung

Der Regierungsrat tritt für eine rasche Anpassung der eidgenössischen Strafprozessordnung ein. Einzelne Bestimmungen des 2011 erlassenen Rechts im Bereich Teilnahme der Parteien haben sich nicht bewährt. Diese sind anzupassen. Das Strafbefehlsverfahren dagegen soll als zentraler Pfeiler der effizienten Strafverfolgung unverändert beibehalten werden.

Die Strafprozessordnung (StPO) ist das wichtigste Arbeitsinstrument der Strafverfolgungsbehörden. Zuständig für die Umsetzung dieses Bundesgesetzes sind die Kantone; sie tragen alle daraus entstehenden Kosten. Der Kanton Zürich mit der grössten Strafverfolgungsbehörde der Schweiz setzt sich in der anstehenden Teilrevision für rechtsstaatlich einwandfreie, aber auch praktisch umsetzbare und effiziente Strafverfahren ein. Im Grundsatz deckt sich die Stellungnahme des Kantons Zürich mit derjenigen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD).

Ein wichtiger Revisionspunkt betrifft die Teilnahmerechte der Parteien am Verfahren. Der Vernehmlassungsentwurf geht deutlich über die Vorgaben/Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus. Der Regierungsrat begrüsst zwar Anpassungen in diesem Bereich, er sieht in der vorgeschlagenen Regelung allerdings die Gefahr, dass diese zu einem Mehraufwand führt, die Wahrheitsfindung erschwert und die Verfahren verteuert und verlängert.

Ein zweiter Punkt betrifft das Strafbefehlsverfahren. Da lehnt der Kanton Zürich die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich ab. Das Strafbefehlsverfahren ist das Instrument für eine rasche, kostengünstige und unkomplizierte Verfahrenserledigung. Die Staatsanwaltschaften erledigen pro Jahr im Kanton Zürich ca. 16'000 Verfahren mit Strafbefehl. Nur schon eine kleine Aufwandsteigerung im Einzelfall löst in diesem Bereich einen grossen Zusatzaufwand aus.

Zustimmend äussert sich die Zürcher Regierung zum Ausbau der Rechte der Opfer beispielsweise in dem Bereich, in dem es Opfern vereinfacht werden soll, Zivilforderungen geltend zu machen.

Im Weiteren fordert der Kanton Zürich eine Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit einer digitalisierten Unterschrift. So sollen Beteiligte ein Protokoll auf einem Tablet-Computer digital unterschreiben können.  

(Medienmitteilung des Regierungsrates)