Regierungsrat überweist Gesetz zum Mehrwertausgleich an den Kantonsrat

Gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz haben die Kantone bis 30. April 2019 Zeit, um den Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen bei Planungen zu regeln. Der Regierungsrat überweist nun die Vorlage des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) für den Kanton Zürich an den Kantonsrat.

Für die Umsetzung des Mehrwertausgleichs schlägt der Regierungsrat eine pragmatische Lösung vor, welche die spezifischen raumplanerischen Rahmenbedingungen des Kantons berücksichtigt. Der Mehrwertausgleich soll die angestrebte räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan unterstützen. Zu diesem Zweck werden zwei Stossrichtungen verfolgt. Zum einen sollen Lage und Grösse der Bauzonen verbessert, zum anderen die vorhandenen Bauzonen konsequent genutzt werden.

Kantonaler Ausgleich bei Ein- und Auszonungen

Weil Ein- und Auszonungen in der Regel nicht in derselben Gemeinde stattfinden werden, ist ein gemeindeübergreifender und deshalb kantonaler Ausgleich erforderlich. Wird in einer Gemeinde eingezont, fliesst die fällige Mehrwertabgabe von 20% in einen Mehrwertausgleichsfonds. Umgekehrt können Gemeinden, die eine Auszonung vornehmen, Mittel aus dem Fonds beantragen, um Beiträge an allfällige Entschädigungsleistungen zu erhalten. Ferner können aus dem Fonds Beiträge an Massnahmen der Raumplanung geleistet werden.

Kommunaler Ausgleich bei Auf- und Umzonungen

Die bestehenden Bauzonen sind an den richtigen Lagen konsequent zu nutzen. Deshalb sind bei Bedarf neue Kapazitäten durch Auf- und Umzonungen zu schaffen. Die Gemeinden sollen für Planungsvorteile, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, Regelungen zu deren Ausgleich treffen. Sie legen dazu in ihrer Bau- und Zonenordnung (BZO) eine Mehrwertabgabe von maximal 15% fest. Anstelle der Abgabe können sie den Ausgleich in städtebaulichen Verträgen vorsehen.

Zusätzliche bauliche Nutzungsmöglichkeiten sind in der Regel mit Kosten für Massnahmen der Raumplanung verschiedenster Art verbunden. Deshalb fliesst bei allen Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe von 5% in den kantonalen Fonds.

Keine Regelung zur Verfügbarkeit von Bauland

Bezüglich der Förderung der Verfügbarkeit von Bauland verzichtet der Regierungsrat auf eine zusätzliche Regelung. Im Kanton Zürich führt der hohe Marktdruck in der Regel dazu, dass baureife Parzellen überbaut werden. Die Gemeinden haben zudem bereits heute die Möglichkeit, sich im Vorfeld von Einzonungen mit den Grundeigentümern auf vertraglicher Ebene zu verständigen. Bei Auf- und Umzonungen erhalten die Gemeinden mit dem kommunalen Mehrwertausgleich respektive den städtebaulichen Verträgen ein weiteres Instrument um sicherzustellen, dass neu geschaffene Potenziale genutzt werden.

Auftrag aus dem revidierten Raumplanungsgesetz

Das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz und die dazugehörige Verordnung sind seit 1. Mai 2014 in Kraft. Darin enthalten ist der Auftrag an die Kantone, innert fünf Jahren den Ausgleich planungsbedingter Mehr- und Minderwerte zu regeln. Besteht nach Ablauf dieser Frist kein entsprechendes kantonales Regelwerk, können keine neuen Bauzonen ausgeschieden werden.

Die Vernehmlassung zum Entwurf des Mehrwertausgleichsgesetzes im Kanton Zürich dauerte vom 25. Mai bis 25. September 2016. Daraus sind Hinweise und Anträge in die Vorlage des MAG eingeflossen. Ein separater Bericht gibt Auskunft über die Ergebnisse der Vernehmlassung.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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