Geänderte Asylfürsorgeverordnung ab Juli 2018 in allen Gemeinden wirksam

Der Regierungsrat hat für die Änderungen des Sozialhilfegesetzes, welche die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 angenommen haben, die Rechtskraft des Abstimmungsergebnisses festgestellt. In der Folge hat er die entsprechenden Änderungen in der Asylfürsorgeverordnung beschlossen. Diese treten zusammen mit dem geänderten Gesetz am 1. März 2018 in Kraft und müssen von allen Gemeinden spätestens am 1. Juli 2018 umgesetzt sein.

Ab März 2018 können die Gemeinden vorläufig aufgenommenen Personen lediglich eine Unterstützung im Rahmen der Bestimmungen für die Asylfürsorge zukommen lassen. Da die Unterstellung der vorläufig Aufgenommenen unter die Asylfürsorge in einigen Gemeinden längere Vorbereitungen erfordert, sollen die neuen Regelungen für alle Gemeinden spätestens ab dem 1. Juli 2018 gelten. Während einer Übergangsfrist von vier Monaten, also bis Ende Juni, erfolgt die Abgeltung an die Gemeinden noch nach den bisherigen Regelungen des Sozialhilfegesetzes. Eine solche Übergangsfrist wurde auch bei der letzten Änderung des Sozialhilfegesetzes im Jahr 2012 getroffen.

Der Regierungsrat hatte bereits im Rahmen der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage aus dem Kantonsrat (KR-Nr. 372/2016) detailliert ausgeführt, wie er diese Änderung des Sozialhilfegesetzes umsetzen würde. So erhalten die Gemeinden ab 1. Juli 2018 dieselbe Pauschale für die Unterstützung von vorläufig Aufgenommenen wie bislang für die Betreuung von Asylsuchenden. Entsprechend der Unterstützungsdauer des Bundes entschädigt auch der Kanton die Gemeinden für ihre Unterstützung der vorläufig Aufgenommenen längstens während sieben Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz.

Unverändert gilt, dass vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunterhalt nicht selber aufkommen können, an die Asylquote der Gemeinde angerechnet werden.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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