Verordnungsveto verletzt das Prinzip der Gewaltenteilung
Medienmitteilung 20.04.2017
Wenn der Regierungsrat eine Verordnung neu einführt oder ändert, soll der Kantonsrat dagegen ein Veto einlegen können. Ein solches Verordnungsveto verlangt der Kantonsrat mittels einer Motion. Der Regierungsrat lehnt die Forderung ab, weil das Veto das Prinzip der Gewaltenteilung verletzen würde.
Die Zürcher Verfassung regelt das Zusammenspiel von Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichten. Während dem Kantonsrat das Recht zukommt, Gesetze zu erlassen, ist der Regierungsrat für deren Umsetzung zuständig. Die Gerichte wiederum überprüfen, ob Verordnungen mit dem übergeordneten Recht vereinbar sind.
Mit einer Motion will der Kantonsrat in dieses System der Aufgabenteilung eingreifen. So sollen 60 Ratsmitglieder innerhalb von 30 Tagen gegen einen Verordnungsbeschluss des Regierungsrates das Veto einlegen können. Dieses würde den Regierungsrat dazu verpflichten, den Verordnungsbeschluss zu überarbeiten.
Ein vergleichbares Verordnungsveto kennt in der Schweiz einzig der Kanton Solothurn; mehrere Kantone und der Bund haben die Idee diskutiert, bisher aber durchgehend verworfen.
Auch der Zürcher Regierungsrat lehnt den Vorschlag ab. Beide Behörden, der Kantonsrat und der Regierungsrat, sind vom Volk gewählt und von diesem mit je eigenen Aufgaben betraut. Der Kantonsrat definiert die grundlegenden Vorgaben und Rahmenbedingungen der Staatstätigkeit. Die Kollegialbehörde Regierungsrat hat die Aufgabe, diese Vorgaben umzusetzen. Das Wahlsystem gesteht der Exekutive dabei durchaus politische Eigenständigkeit zu, die sie dazu nutzen kann, umsetzbare und tragfähige Lösungen zu finden.
Die Verfassung sieht diese Form der Zusammenarbeit vor. Sie hat sich bewährt und soll beibehalten werden.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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