Anpassung der kantonalen Bürgerrechtsverordnung an das Bundesrecht - Start der Vernehmlassung

Der Bund hat die Rechtsgrundlagen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vollständig überarbeitet. Dies erfordert eine Anpassung der Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Der Regierungsrat eröffnet dazu die Vernehmlassung. Die revidierte Bürgerrechtsverordnung soll voraussichtlich auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Auslöser der Revision

Das neue Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht tritt zusammen mit der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht auf den 1. Januar 2018 in Kraft. In diesen Erlassen werden die Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer detailliert geregelt, wobei die Anforderungen erhöht werden.

Neu wird unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt. Bisher war eine Einbürgerung auch für Personen mit Ausweis B oder F (vorläufig aufgenommene Personen) möglich. Weiter werden die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine Einträge im Strafregister), der Integration (Sprachnachweis, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Förderung der Integration der Familienmitglieder) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben (kein Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor Gesuchseinreichung) geregelt. Der Spielraum für ergänzendes kantonales Recht wird durch diese neuen Vorgaben des Bundes stark eingeschränkt.

Das neue Bundesrecht erfordert eine grundlegende Überarbeitung der kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen; diese soll in einem ersten Schritt durch die Totalrevision der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (auf den 1. Januar 2018) und in einem zweiten Schritt durch den Erlass eines neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (voraussichtlich 2020) erfolgen.

Ausrichtung des kantonalen Bürgerrechts

Die Vernehmlassungsvorlage orientiert sich am Grundsatz, dass für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts die gleichen Voraussetzungen gelten sollen wie für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nachdem die Hürden für die Erlangung des Bürgerrechts vom Bundesgesetzgeber erhöht wurden, besteht für den Kanton kein Anlass, auf Verordnungsstufe zusätzliche Verschärfungen vorzunehmen. Damit kann der Kanton Zürich einen wirksamen Beitrag zur landesweiten Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen leisten. Ein Viertel aller Einbürgerungen in der Schweiz erfolgt im Kanton Zürich.

Mit der Revision der Bürgerrechtsverordnung sollen einheitliche Einbürgerungsvoraussetzungen in allen Zürcher Gemeinden geschaffen werden, wie dies die Kantonsverfassung verlangt. Diese Vorgabe ist heute nicht erfüllt: Je nach Wohnort müssen Einbürgerungswillige heute unterschiedliche Anforderungen erfüllen. Eine rechtsgleiche Behandlung lässt sich dadurch erreichen, dass das kantonale Recht – zusammen mit dem Bundesrecht – die Einbürgerungsvoraussetzungen abschliessend regelt.

Neu soll im Kanton Zürich für alle Einbürgerungswilligen eine Aufenthaltsdauer von zwei Jahren in ihrer Wohngemeinde gelten. Die an einer Einbürgerung interessierten Personen sollen sich in diesem Zeitraum mit den örtlichen Verhältnissen vertraut machen können. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die Chancen einer erfolgreichen Integration verbessern, wenn die kommunale Aufenthaltsdauer länger angesetzt wird, zumal das Bundesrecht bereits einen Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz vorschreibt. Rund 70% der Zürcher Gemeinden, darunter die Stadt Zürich, kennen bereits heute die zweijährige Aufenthaltsdauer. Eine aktuelle Studie des Schweizerischer Nationalfonds (2015) zeigt, dass die positiven Effekte der Einbürgerung umso grösser sind, je früher sich eine Person einbürgern lässt.  

Vernehmlassung

Der Regierungsrat hat am 7. Dezember 2016 die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, zum Verordnungsentwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2017. Den Schwerpunkt der Verordnung bilden die Bestimmungen zur Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im ordentlichen Verfahren.

Ausblick: Erlass eines neuen Bürgerrechtsgesetzes

Die Kantonverfassung verlangt eine abschliessende kantonale Regelung der Einbürgerungsvoraussetzungen auf Stufe Gesetz. Da der Inhalt des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes stark durch die Vorgaben des Bundes beeinflusst wird, war es angezeigt, zunächst den Beschluss des Bundesrats über die Bürgerrechtsverordnung abzuwarten. Dieser erfolgte im Juni 2016. Die Direktion der Justiz und des Innern hat im Anschluss daran die Arbeiten am Bürgerrechtsgesetz aufgenommen. Für die Erarbeitung der Vorlage, die Vernehmlassung und die Beschlussfassung im Kantonsrat ist mit einem Zeitbedarf von zwei bis drei Jahren zu rechnen. Mit einer Inkraftsetzung des neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes ist deshalb kaum vor dem Jahr 2020 zu rechnen.

Der Gesetzgebungsauftrag der Kantonsverfassung hat nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher, da nach der detaillierten Regelung der Einbürgerungsvoraussetzung durch den Bund nur wenige Regelungsmaterien verbleiben, die in Form eines kantonalen Gesetzes erlassen werden müssen. Das künftige kantonale Bürgerrechtsgesetz kann sich darauf beschränken, die veralteten bürgerrechtlichen Bestimmungen des Gemeindesgesetzes durch zeitgemässe Rechtsnormen zu ersetzen, die sich an den Anforderungen der neuen Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes orientieren.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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