Bessere Bedingungen für Start-ups
Medienmitteilung 01.11.2016
Die Finanzdirektion passt die steuerlichen Bestimmungen für Start-up-Gesellschaften an. Sie sorgt damit dafür, dass innovative junge Unternehmen und ihre Investoren im Kanton Zürich auch in steuerlicher Hinsicht sehr gute Bedingungen vorfinden.
Bereits im vergangenen Frühling hatte die Finanzdirektion speziell auf Start-ups ausgerichtete Praxiserleichterungen bei der Besteuerung des Vermögenswerts von nicht kotierten Aktien in Kraft gesetzt (Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 1. März 2016). Diese Erleichterungen sahen eine zeitlich befristete Startphase vor, bei welcher die Beteiligungen an diesen Unternehmen nur zum bedeutend tieferen Substanz- und nicht zum höheren Investorenwert eingeschätzt wurden, der bei Kapitalerhöhungen für neu ausgegebene Aktien bezahlt wird. Der Grund für diese Bestimmung liegt bei der Bewertungsunsicherheit, die bei solchen Firmen in der Anfangsphase in der Regel sehr hoch ist.
Aus der Praxis wurde danach vorgebracht, eine solche zeitliche Befristung trage den vielfältigen Situationen dieser Unternehmen und ihrer Inhaber zu wenig Rechnung. Finanzdirektor Ernst Stocker hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Situation unter Beteiligung von externen Fachleuten interdisziplinär analysierte. Der vom Finanzdirektor geleiteten Arbeitsgruppe gehörten Vertreter der ETH Zürich, der Empa, der Zürcher Kantonalbank, des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sowie des Steueramtes an. Sie hörte dabei auch Vertreter der Start-ups an.
Die Erkenntnisse der Arbeitsgruppe haben nun dazu geführt, dass Finanzdirektor Ernst Stocker eine überarbeitete Weisung zur Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer erlassen hat. Sie regelt das Vorgehen bei der Bewertung von Beteiligungen an Start-ups neu und schafft Klarheit für alle. Die Weisung legt fest, dass bei Finanzierungsrunden von Start-ups künftig nicht mehr nur befristet auf den Substanzwert abgestellt wird, sondern so lange, bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Investorenpreise kommen bei der Bewertung der Aktien erst nach dieser Aufbauphase zum Zug.
Bisher war überdies unklar, welche Unternehmen überhaupt als Start-ups gelten. Eine Definition fehlt auch auf nationaler Ebene. Die neue Weisung umschreibt diese Unternehmen als Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet und skalierbar ist. Das heisst konkret: Unternehmen, die innovative technologische Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, die sich am Markt noch nicht etabliert haben, aber darauf ausgerichtet sind, dass sie in multiplizierter Form marktfähig werden. Mit dieser Präzisierung und der Praxisänderung ergeben sich für Inhaber von Start-up-Beteiligungen im Kanton Zürich mindestens gleich gute Bedingungen wie in anderen Kantonen.
Damit wird eine Absichtserklärung eingelöst, die Finanzdirektor Ernst Stocker bereits an einem Mediengespräch am 19. Mai 2016 und der Regierungsrat in seiner Antwort auf ein Postulat aus dem Kantonsrat abgegeben hatten (KR-Nr. 168/2016).
Hinweis an die angeschriebenen Redaktionen
Medienschaffenden, die an zusätzlichen Informationen und Stellungnahmen interessiert sind, stehen Regierungsrat Ernst Stocker, Finanzdirektor, Marina Züger, Chefin des Kantonalen Steueramtes, und Mario Jenni, Empa-Wissens- und Technologietransfer und Arbeitsgruppenmitglied, heute Dienstag, 1. November 2016, von 14.15 bis 15.00 Uhr für Fragen zur Verfügung. Eine telefonische Anmeldung ist erforderlich (043 259 33 10).
(Medienmitteilung der Finanzdirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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