Regierungsrat will Autonomie der Kirchen stärken

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das Kirchengesetz zu revidieren. Die Teilrevision soll die Autonomie der kirchlichen Körperschaften stärken. Unter anderem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Kirchgemeindeparlamente einzuführen.

Im Zuge einer grossen Strukturreform will die Evangelisch-reformierte Kirche ihre Kirchgemeinden neu gliedern. Unter anderem wird in der Stadt Zürich eine einzige Kirchgemeinde entstehen. Für Kirchgemeinden dieser Grösse sind Kirchgemeindeversammlungen nicht mehr repräsentativ und nicht praktikabel. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, Kirchgemeindeparlamente zu schaffen – analog zu den Gemeindeparlamenten, die sich in grossen politischen Gemeinden bewährt haben. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine entsprechende Änderung des Kirchengesetzes.

Im Zuge der Revision des Kirchengesetzes soll die Autonomie der kirchlichen Körperschaften auch mit anderen Änderungen gestärkt werden: So soll im Kirchengesetz nicht mehr vorgeschrieben sein, aus wie vielen Mitgliedern eine Kirchenpflege mindestens bestehen muss. Dies sollen die kirchlichen Körperschaften zukünftig selber regeln dürfen. Neu sollen diese beispielsweise auch selbst bestimmen können, welche Organe für die Genehmigung von Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden zuständig sind, und ob die Kirchgemeindeordnungen einer Genehmigung durch ein Organ der kantonalen kirchlichen Körperschaft bedürfen.

Änderungen soll es auch im Hinblick auf die Umnutzung kirchlicher Liegenschaften (Kirchen und Pfarrhäuser) geben. Der Kanton hat seit 1964 schrittweise fast alle kirchlichen Liegenschaften, die früher in seinem Besitz waren, an die Kirchgemeinden abgetreten. In den Abtretungsverträgen wurde festgeschrieben, dass die Liegenschaften weiterhin für kirchliche Zwecke benutzt werden müssen. Aufgrund sinkender Mitgliederzahlen und struktureller Änderungen verfügen heute viele Kirchgemeinden über kirchliche Liegenschaften, die sie nicht mehr benötigen. Der Unterhalt dieser Liegenschaften bedeutet für die Kirchgemeinden eine grosse Last, die auf immer weniger Mitglieder verteilt werden muss. Der Regierungsrat will deshalb zum einen die Dauer der Zweckbindung, die bisher teilweise unbefristet besteht, auf 20 Jahre beschränken. Zum anderen sollen Umnutzungen erleichtert werden, wenn die Liegenschaft weiterhin gemeinnützigen Zwecken dient. In diesem Fall soll der Kanton in der Regel darauf verzichten, den Abgeltungsbetrag zurückzufordern, wie es bisher für den Fall von Zweckänderungen generell vorgesehen ist.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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