Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stopp der Verkehrsbehinderung»
Medienmitteilung 04.02.2016
Der Regierungsrat anerkennt zwar die Stossrichtung der Volksinitiative «Stopp der Verkehrsbehinderung (Anti-Stauinitiative)», beantragt dem Kantonsrat dennoch, diese abzulehnen. Das Volksbegehren geht aus Sicht der Regierung zu weit, eine Umsetzung wäre schwierig. Gleichzeitig unterbreitet der Regierungsrat einen Gegenvorschlag, der die Mängel der Initiative beseitigt.
Die Volksinitiative vertritt das Anliegen, dem Strassenverkehr eine der Nachfrage entsprechende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Sie verlangt hierfür eine Änderung der Kantonsverfassung. Im Artikel 104 ist festgeschrieben, dass Kanton und Gemeinden für ein «leistungsfähiges Verkehrsnetz» zu sorgen haben. Dieser Artikel soll gemäss den Initianten dahingehend ergänzt werden, dass die Leistungsfähigkeit von Strassen mit überkommunaler Bedeutung an der Nachfrage des motorisierten Individualverkehrs auszurichten ist. Ebenso dürfen die bestehenden Kapazitäten von Strassen nicht reduziert werden. Mit dieser Bestimmung soll die Strasseninfrastruktur so dimensioniert werden, dass die anfallenden Verkehrsmengen störungsfrei aufgenommen und bewältigt werden können.
Aus Sicht des Regierungsrates verschafft die Initiative der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Strassenverkehrs Nachachtung und thematisiert damit ein berechtigtes Anliegen. Denn gut ausgebaute und leistungsfähige Infrastrukturen für den Strassenverkehr und den Öffentlichen Verkehr sind eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität des Wirtschaftsraums Zürich.
Widerspruch zu Vorgaben des Bundes und des Kantons Zürich
Die Volksinitiative geht aber insofern zu weit, als dass die Nachfrage zur einzigen Vorgabe für den Ausbau der Infrastruktur gemacht wird. Die Forderung der Initiative kann deshalb im Widerspruch zu kantonalen und übergeordneten Vorgaben des Bundes stehen. Die Initiative wäre nur unter Einschränkungen überhaupt umsetzbar und hätte in letzter Konsequenz auch weitreichende finanzielle Folgen. Weiter ist der beabsichtigte Regelungsgehalt der Initiative aufgrund der verwendeten Begriffe nicht klar. Mit «Strassen von überkommunaler Bedeutung» sind nach heutiger Rechtslage einzig Staatsstrassen in den Städten Zürich und Winterthur gemeint. Im übrigen Kantonsgebiet wird der Begriff «Staatsstrasse» verwendet. Es ist somit unklar, ob die Initiative einzig auf eine Veränderung der Situation in den Städten Zürich und Winterthur abzielt oder ob sie sich auf das ganze Kantonsgebiet bezieht.
Gegenvorschlag des Regierungsrates
Der Regierungsrat unterbreitet daher einen Gegenvorschlag, der diese Unklarheiten beseitigt und zudem die Vereinbarkeit mit kantonalem- sowie Bundesrecht sicherstellt.
In einem weiteren Punkt ist der Gegenvorschlag klarer formuliert als die Initiative: Die neuen Vorgaben gelten nicht nur für den vom Strassengesetz erfassten Bereich der Strasseninfrastruktur, sondern auch für die betrieblichen Rahmenbedingungen. Darunter fallen Verkehrsanordnungen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Verkehrssteuerungsanlagen, die im Strassenverkehrsrecht des Bundes geregelt sind und im Kanton Zürich auf der Grundlage der kantonalen Signalisationsverordnung umgesetzt werden. Mit dem Gegenvorschlag können der Motorisierte Individualverkehr (MIV) ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen und dessen volkswirtschaftlicher Bedeutung Nachachtung geschenkt werden.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Initiative abzulehnen und seinem Gegenvorschlag zuzustimmen. Die Initiative und der Gegenvorschlag werden den Stimmberechtigten zur gleichzeitigen Abstimmung unterbreitet. Wird die Volksinitiative zurückgezogen, untersteht der Gegenvorschlag dem obligatorischen Referendum.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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