Stellungnahme zu Fragen und Vorwürfen in Zusammenhang mit dem Todesfall N.K. im Gefängnis Zürich
Medienmitteilung 11.08.2015
Im Zusammenhang mit dem Suizid im Gefängnis Zürich der angeschuldigten Mutter im Kindstötungsfall von Flaach, nimmt das Amt für Justizvollzug heute wie folgt Stellung zu Fragen und Vorwürfen:
Frau K. war zu Beginn der Untersuchungshaft in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik platziert. Hierfür gibt es nur wenige geeignete Plätze, so dass die Unterbringung in solchen Fällen nur für die Dauer einer akuten Krise möglich ist. Frau K. ist Ende April aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte aus der Psychiatrischen Klinik entlassen worden. Sie wurde zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ins Gefängnis Zürich versetzt, wo sie von Anfang an auf Grund ihrer Vorgeschichte engmaschig betreut wurde. Unmittelbar nach dem Übertritt in das Untersuchungsgefängnis Ende April 2015 gab es zwei Zwischenfälle, die als Vorbereitungshandlungen für einen Suizidversuch gewertet werden können. Die Betreuer des Untersuchungsgefängnisses reagierten auf diese Vorfälle und schalteten die zuständigen Psychiater ein. Sofort nach Bekanntwerden der Vorfälle richteten die Gefängnisleitung und die zuständigen Psychiater ein Betreuungssetting im Gefängnis ein, das die Ausführungsgefahr suizidaler Handlungen deutlich einschränkte. Teil des Settings war eine Verlegung in eine Sicherheitszelle. Dieses für einen Insassen sehr freiheitseinschränkende Setting wurde nach kurzer Zeit wieder aufgelöst, da keine konkreten Hinweise für eine akute Suizidgefährdung vorlagen. Die letzte psychiatrische Konsultation bzw. Einschätzung fand am 5. August 2015 statt.
Die Betreuung in Untersuchungsgefängnissen gestaltet sich interdisziplinär. Daran beteiligt sind Fachpersonen aus der Gefängnisbetreuung, Seelsorge, Ärztlicher Dienst, Sozialdienst und Psychiatrie. Insassen haben täglich mehrere Kontakte zu Mitarbeitenden aus den genannten Bereichen. Bei Insassen mit psychischen Problemen werden die Betreuung und somit die Kontaktaufnahme durch die Fachpersonen intensiviert. Während der Untersuchungshaft ist eine psychiatrische Behandlung garantiert, eine medikamentöse Behandlung wird gemäss medizinischer Einzelindikation mit Einwilligung des Patienten verordnet. Eine Psychotherapie wird nur auf gerichtliche Anordnung durchgeführt.
Der Aufenthaltsort kann nicht vom Gefängnisinsassen frei gewählt werden, sondern ist das Ergebnis rechtlicher Voraussetzungen und medizinischer Notwendigkeit. Grundsätzlich wird eine Untersuchungshaft in einem Untersuchungsgefängnis vollzogen. Nur bei einer akuten Krise erfolgt eine Verlegung in eine Klinik für den Zeitraum der akuten Gefährdung. In der Regel dauert die Untersuchungshaft mit all ihren Restriktionen bei schwersten Delikten wie Tötungsdelikten bis zum Vorliegen der Anklage ein Jahr oder länger.
In der Untersuchungshaft gibt es für die Insassen die Möglichkeit zur Beschäftigung. Die Arbeit wird von der Gefängnisleitung zugeteilt, es gibt keine freie Wahl des Einsatzgebietes. Frau K. hat an verschiedenen Arbeitsversuchen teilgenommen, die sie wieder abgebrochen hat. Frau K. drängte auf einen Einsatz im Kiosk, der besonders begehrt ist, eine lange Warteliste von interessierten Untersuchungshäftlingen hat und deshalb für sie nicht möglich war.
Das Untersuchungsgefängnis Zürich verfügt über Zellen mit Einzel-, Doppel- oder Dreierbelegung. Die Zuteilung zu einer Zelle mit Einzel- oder Mehrfachbelegung erfolgt aufgrund der Einschätzung der Gefängnisleitung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Insassen. Bei Frau K. entschied sich die Gefängnisleitung nach Rücksprache mit den behandelnden Psychiatern, sie zur besseren Überwachung einer Mehrpersonenzelle zuzuteilen. Frau K. äusserte allerdings den Wunsch in eine Einzelzelle verlegt zu werden. Nach einer zweimonatigen Beobachtungszeit und erneuten Beurteilung wurde ihrem Ersuchen stattgegeben. Auch von der Einzelzelle aus hatte sie die Möglichkeit, täglich an Aktivitäten mit anderen Insassinnen teilzunehmen.
Briefe von Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, werden von der Gefängnisleitung nicht gelesen, sondern zur Kontrolle der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Grund für die Kontrolle ist das Vermeiden einer allfälligen Einflussnahme des Beschuldigten auf Zeugen oder Verfahrensbeteiligte. Falls die Staatsanwaltschaft auf Grund von Hinweisen aus kontrollierten Briefen die Gefängnisleitung auf eine allfällige Suizidgefahr hinweist, so trifft die Gefängnisleitung die eingangs aufgeführten Massnahmen.
Auch Besuchsbewilligungen werden ausschliesslich von der Staatsanwaltschaft gewährt.
In ihrer Zelle sind keine Unterlagen für ein Buchprojekt vorgefunden worden.
Alle oben aufgeführten Fragestellungen werden von der Staatsanwaltschaft selbständig, unabhängig, und nach ihrem eigenen Ermessen untersucht.
(Medienmitteilung des Amts für Justizvollzug)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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