Gegen eine Änderung der Vollzugsorganisation im Veterinärbereich
Medienmitteilung 26.02.2015
Der Kantonsrat hat zwei Motionen überwiesen, die die Vollzugsorganisation in den Bereichen Tierschutz und Tierseuchen ändern möchten. Der Regierungsrat unterbreitet nun eine Umsetzungsvorlage und beantragt dem Kantonsrat gleichzeitig, diese nicht zu beschliessen.
Im Juni 2012 überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat zwei Motionen (KR-Nr. 68/2011 und 85/2011), die die Vollzugsorganisation im Kanton Zürich in den Bereichen Tierschutz und Tierseuchen ändern möchten. Bereits früher hatte der Regierungsrat dargelegt, dass einzelne Teile der Motionen Bundesrecht verletzten und sich deshalb nicht umsetzen lassen. Diese Einschätzung wird nun durch ein externes Rechtsgutachten untermauert.
Gegen Bundesrecht verstösst etwa die Forderung, wonach einzelne Teile des Gesetzesvollzugs (Anordnung von Massnahmen, Kontrolle ihrer Einhaltung und Verhängung von Sanktionen) auf unterschiedliche, nicht dem Veterinäramt unterstellte Organe zu verteilen seien. Gleiches gilt für die Forderung, wonach die – bereits bestehende – Tierschutzkommission den Vollzug des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts überwachen soll und in diesen Bereichen Vollzugsgrundsätze festlegen kann.
Aus Sicht des übergeordneten Rechts nicht zu beanstanden ist hingegen die Forderung, wonach die Mitglieder der Tierschutz- und der Tierseuchenkommission nicht mehr vom Regierungs-, sondern vom Kantonsrat zu wählen seien. Rechtskonform umsetzen liessen sich auch die Begehren, dass die Kommissionen (anstelle des Veterinäramts) Anlaufstellen für Fragen und Anliegen von Tierhaltern werden und dass sie (anstelle der Gesundheitsdirektion) über Rekurse gegen Anordnungen des Veterinäramts entscheiden sollen.
Bewährte Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Gesetzesvorlage, die den rechtskonformen Teilen der beiden Motionen entspricht. Der Regierungsrat hält die entsprechenden Änderungen der bestehenden und bewährten Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung aber nicht für zielführend; er beantragt dem Kantonsrat deshalb, die Vorlage abzulehnen. So wären ausschliesslich nebenamtlich tätige Milizkommissionen wie die Tierschutz- und die Tierseuchenkommission kaum in der Lage, als allgemeine Anlaufstellen für Fragen und Anliegen der Tierhalter zu dienen. Das Veterinäramt erfüllt diese Aufgabe bisher rasch und zuverlässig; im Jahr 2013 hat es in über 8›000 Fällen Auskunft zu Fragen des Tierschutzes und der Tierseuchen gegeben. Soll diese Aufgabe durch die Kommissionen wahrgenommen werden, müssten entsprechend dotierte Sekretariate eingerichtet werden. Der Kantonsrat hat erst vor wenigen Jahren das kantonale Verwaltungsverfahren umfassend bereinigt und dabei kleine Rekurskommissionen auch wegen mangelnder Effizienz abgeschafft. Neue Rekurskommissionen für wenige Fälle pro Jahr zu errichten, würde die heutige, konsistente Ordnung aufbrechen und wäre unverhältnismässig teuer.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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