Neue Fristen für Bezahlung von Bauleistungen

Der Kanton Zürich wird Rechnungen von Bauleistungen, die über externe Projektleitende abgewickelt werden, ab nächstem Jahr innerhalb von 45 statt wie bisher 60 Tagen bezahlen. Alle übrigen Rechnungen werden, sofern sie korrekt sind, innerhalb von 30 Tagen beglichen. Der Regierungsrat wird das Handbuch Rechnungslegung entsprechend ergänzen.

Der Kanton Zürich bezahlt den überwiegenden Teil der Rechnungen, die ihm gestellt werden, innerhalb der üblichen Frist von 30 Tagen. Bei einem kleinen Teil der Rechnungen, vor allem im Baubereich, wird heute die Frist wegen des hohen Prüfaufwandes mitunter auf 60 Tage festgelegt. Die Finanzdirektion und die Baudirektion haben die Abwicklung der Zahlungen nun so gestrafft, dass Bauleistungen, die eine Vorprüfung durch externe Projektleitende erfordern, innert 45 Tagen und alle übrigen Baurechnungen innert 30 Tagen bezahlt werden können, vorausgesetzt dass die Rechnung keine Mängel aufweist.

Der Regierungsrat hat veranlasst, dass diese Änderung auf das Jahr 2015 hin mit einem neuen Passus im Handbuch für Rechnungslegung verankert wird. Damit erfüllt er das Anliegen einer Motion aus dem Kantonsrat (KR-Nummer 152/2010). Weil mit einer Motion eine Gesetzesänderung verlangt wird, legt der Regierungsrat auch eine gleich lautende Änderung des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vor; er beantragt dem Kantonsrat aber, diese nicht stufengerechte Änderung zu verwerfen und die Motion auf Grund der ohnehin erfolgenden Änderung des Handbuches als erledigt abzuschreiben.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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