Formularpflicht gilt ab 1. November 2013

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2012 die kantonale Volksinitiative «Transparente Mieten (Offenlegung von Anpassungen bei Neuvermietung)» angenommen. Weil der Leerwohnungsbestand unter 1,5 Prozent liegt, setzt der Regierungsrat auf den 1. November 2013 die Formularpflicht in Kraft.

Mit der Volksinitiative wurde das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch durch einen Paragraphen ergänzt. Neu sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen unter Umständen verpflichtet, Mietern beim Abschluss eines Mietvertrages den zuvor geltenden Mietzins bekanntzugeben. Sie müssen dazu ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden. Diese sogenannte Formularpflicht gilt dann, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent beträgt.

Ermittelt wird der Leerwohnungsbestand jeweils per 1. Juni durch das kantonale Statistische Amt. Ist der Leerwohnungsbestand auf 1,5 Prozent oder tiefer gesunken, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Umgekehrt befreit der Regierungsrat die Vermieterinnen und Vermieter von der Pflicht, wenn der Wert neu über 1,5 Prozent liegt. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt jeweils ab 1. November des betreffenden Jahres.

Der Leerwohnungsbestand betrug im Kanton am 1. Juni 2013 0,6 Prozent, also unter der 1,5-Prozent-Marke. Der Regierungsrat hat daher die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrages über Wohnräume im ganzen Kanton obligatorisch erklärt. Die Formularpflicht gilt ab 1. November 2013. Zu präzisieren ist, dass die Pflicht zur Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrages (Stichtag) über Wohnräume ab 1. November 2013 besteht. Bei Mietverträgen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, besteht keine Formularpflicht, auch wenn die Übernahme des Mietobjektes am 1. November 2013 oder später erfolgt. Vermieterinnen und Vermieter können das amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale beziehen. Ein elektronisches Formular ist unter www.kdmz.zh.ch abrufbar.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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