Neue Regeln für Feuerwehrsold in der Steuererklärung
Medienmitteilung 11.10.2012
Der Kanton muss seine Regeln zur Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes den neuen gesetzlichen Vorgaben des Bundes anpassen. Künftig sind nur noch Entschädigungen aus den Kernaufgaben der Feuerwehren steuerbefreit. Trotzdem werden die meisten Zürcher Feuerwehrleute nicht schlechter fahren als bisher.
Ab 2013 gilt bei der direkten Bundessteuer ein Steuerfreibetrag von 5000 Franken für den Feuerwehrsold. Dieser Betrag entspricht dem Grundbetrag der besonderen Berufsauslagen, der im Kanton Zürich heute zur Anwendung gelangt (wobei darüber hinaus noch 20 Prozent der Entschädigung abgezogen werden können). Der Feuerwehrsold wird gemäss dem Gesetzesbeschluss der eidgenössischen Räte nun dem Sold für Militär- und Schutzdienst gleichgestellt, weil diese freiwillige Aufgabe ebenfalls Staat und Gesellschaft dient. Der Bund hat jedoch bestimmt, dass nur Kernaufgaben der Feuerwehr steuerbefreit sind. Damit sind Übungen, Einsätze, Pikettdienste und Kurse gemeint, nicht aber Funktionszulagen, Entschädigungen für administrative Arbeiten oder Aufgaben, welche die Feuerwehr freiwillig wahrnimmt.
Diese Definition müssen die Kantone bis spätestens 2015 auch für ihre Staats- und Gemeindesteuern übernehmen. Frei sind sie nur bei der Maximalhöhe des steuerfreien Betrages. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern auf 8000 Franken festzusetzen. Neu ist, dass dieser Freibetrag nur noch für Entschädigungen für Kernaufgaben der Feuerwehr gilt. Von den steuerpflichtigen Entschädigungen können aber darüber hinaus die allgemeine Pauschale für Nebeneinkünfte von 20 Prozent (minimal 800, maximal 2400 Franken) oder gegen Nachweis die effektiven Kosten abgezogen werden. Diese Regelung führt für die meisten Feuerwehrleute zum gleichen oder zu einem ähnlichen Resultat wie bisher.
Gleichbehandlung aller Transportbetriebe
Gleichzeitig beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat im Steuergesetz einen weiteren Nachvollzug von Bundesrecht, welches seit 2010 bereits direkt angewendet wird. Es betrifft dies die landesweit neu einheitlich geregelte Steuerbefreiung von national konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für Tätigkeiten, die unter die Konzession fallen. Im Kanton Zürich waren diese Unternehmen auf Grund einer Bestimmung im Steuergesetz mit Ausnahme der Grundstückgewinnsteuer schon bisher steuerbefreit. Die Grundstückgewinnsteuer wird künftig nicht nur für die SBB, sondern für alle vom Bund konzessionierten Transportunternehmen ebenfalls entfallen, soweit die Liegenschaften für den konzessionierten Bereich nötig waren. Die Verkehrsbetriebe der Zürcher Gemeinden sind von der Änderung nicht betroffen, weil der Kanton diese schon früher umfassend von der Steuerpflicht befreit hat.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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