Gesetzesänderungen in der Krankenpflegeversicherung

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Änderungen im Zusatzleistungsgesetz zur AHV/IV (ZLG) sowie im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG). Damit werden Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) umgesetzt. Sie betreffen die Auszahlung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die neu direkt an die Krankenversicherer erfolgen soll.

Zu den genannten Gesetzesänderungen hatte die Regierung von Ende Februar bis Ende Mai 2011 eine Vernehmlassung durchgeführt. Im Rahmen der Vernehmlassung haben der Gemeindepräsidentenverband, zahlreiche Gemeinden sowie die Sozialkonferenz des Kan-tons Zürich den Wunsch geäussert, der Kanton möge beim Bund um die Sistierung der beschlossenen Änderung des ELG ersuchen mit dem Ziel, die individuelle Prämienverbilli-gung und die Ergänzungsleistungen zu entflechten. Damit ist die Sicherheitsdirektion beim Eidgenössischen Departement des Innern vorstellig geworden, welches daraufhin zwar Verständnis für das Anliegen signalisierte, aber dennoch eine abschlägige Antwort erteilte mit dem Hinweis, diese Entflechtung müsse in einem grösseren Rahmen und auf mittlere Frist angegangen werden.

Die Hinweise in der Vernehmlassung führten dennoch zu verschiedenen Anpassungen der ursprünglichen Vorlage. Im Grundsatz vollziehen die Gesetzesanpassungen im ZLG und im EG KVG die bundesrechtliche Vorgabe, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss ELG durch eine einzige Stelle abzuwickeln ist. Da der Sozialversicherungsanstalt bereits die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung nach KVG obliegt, erachtet es der Regierungsrat als sinnvoll, ihr ebenfalls die Zuständigkeit für die Direktüberweisung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übertragen. Dies setzt die Vorlage zur Hauptsache mit zwei neuen Bestimmungen (§§ 21a und 21b) im ZLG sowie entsprechenden Detailanpassungen des EG KVG um.


Der Regierungsratsbeschluss Nr. 278/2012 ist unter www.rrb.zh.ch verfügbar.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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