Rechtsgrundlagen zur Schaffung des Forensischen Instituts Zürich
Medienmitteilung 17.11.2011
Der Regierungsrat ermächtigt die Sicherheitsdirektion, gemeinsam mit dem Polizeidepartement der Stadt Zürich zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 und zur Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Traditionell erfüllen auf dem Platz Zürich die Kantonspolizei mit ihrer «Kriminaltechnischen Abteilung» (KTA) und die Stadtpolizei Zürich mit ihrem «Wissenschaftlichen Dienst» (WD) kriminaltechnische Aufgaben für Polizei und Justiz. Als «Wissenschaftlicher Forschungsdienst» (WFD) nimmt der WD überdies Aufgaben im Auftrag des Bundes wahr. Nach Vorarbeiten durch eine Projektorganisation von Kanton und Stadt Zürich wurden KTA und WD unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» auf den 1. März 2010 organisatorisch zusammengelegt. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) und dem Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich sollen die Grundlagen geschaffen werden, um das bisher nur organisatorisch zusammengeführte Institut auch rechtlich zu einer Einheit zusammenzufassen.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass das Forensische Institut Zürich gemeinsam durch den Kanton und die Stadt Zürich in der Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt betrieben wird. Die Errichtung der Anstalt erfolgt auf dem Vertragsweg unter gleichzeitiger Revision des Polizeiorganisationsgesetzes und der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Das Institut soll die kriminaltechnisch-wissenschaftlichen Aufgaben für Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich erfüllen; es kann auch Dienstleistungen für die anderen kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie für weitere Stellen erbringen. Grundlage für die Aufgabenerfüllung bildet ein jeweils für eine vierjährige Periode von Regierungsrat und Stadtrat von Zürich zu erteilender Leistungsauftrag. Die Erteilung des Leistungsauftrags steht unter dem Vorbehalt, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel durch den Kantonsrat und den Gemeinderat von Zürich bewilligt werden. Darüber hinausgehende Dienstleistungen sollen kostendeckend in Rechnung gestellt werden. Der Verteilschlüssel zwischen Kanton und Stadt Zürich bestimmt sich auf der Grundlage der von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei in der vorangegangenen Leistungsauftragsperiode bezogenen Leistungen. Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode werden die Kosten zu 60 Prozent vom Kanton und zu 40 Prozent von der Stadt Zürich getragen. Organe des Instituts sind der Institutsrat, die Geschäftsleitung sowie die Direktorin oder der Direktor. Der Institutsrat wird durch die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und des Polizeidepartements der Stadt Zürich sowie die Kommandantinnen oder Kommandanten der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich gebildet werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis am 20. Februar 2012.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet unter www.vernehmlassungen.zh.ch, Stichwort «Forensisches Institut Zürich», verfügbar.
Der Regierungsratsbeschluss wird im Verlaufe der nächsten Stunde unter www.rrb.zh.ch aufgeschaltet.
(Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Stadtrates von Zürich)
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