Gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen ab 1. Januar 2012 nicht mehr bewilligungspflichtig
Medienmitteilung 17.11.2011
Der Regierungsrat hat die Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Vermittlung von Wohnräumen; EG zum ZGB) vom 30. Mai 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Mit der Gesetzesänderung wurde einerseits das Gesetz über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 30. November 1980 und damit namentlich die Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgehoben und andererseits eine neue Bestimmung über den Mäklerlohn ins EG zum ZGB eingefügt, die inhaltlich – beschränkt auf die Vermittlung von Wohnräumen - der bisherigen Regelung entspricht. Die Mäklerin oder der Mäkler von Wohnräumen im Kanton darf von der Mietinteressentin oder vom Mietinteressenten einen Mäklerlohn von höchstens 75 Prozent des monatlichen Nettomietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendungen und darf nur verlangt werden, wenn der Mietvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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