Geändertes Sozialhilfegesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft

Der Regierungsrat setzt die in der Volksabstimmung vom 4. September 2011 angenommene Änderung des Sozialhilfegesetzes auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Aufgrund der Unterstellung der vorläufig aufgenommenen Personen unter die ordentliche Sozialhilfe hat er zudem die Asylfürsorgeverordnung geändert und für die Umstellung von der Asylfürsorge auf die ordentliche Sozialhilfe eine Übergangsfrist bis 30. April 2012 festgelegt.

Das geänderte Sozialhilfegesetz verbessert den Informationsaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen und die Auskunftspflicht von Dritten klar und wirkt so darauf hin, den missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu verhindern. Zudem sind vorläufig aufgenommene Personen neu der ordentlichen Sozialhilfe und nicht mehr der Asylfürsorge unterstellt. Damit wird die soziale Integration dieser Personen und insbesondere auch ihre Integration in den Arbeitsmarkt gefördert.

Die Ausrichtung von ordentlichen Sozialhilfeleistungen anstelle von Leistungen der Asylfürsorge an die vorläufig Aufgenommenen erfordert bei den Gemeinden verschiedene administrative Vorbereitungs- und Anpassungsarbeiten. Der Regierungsrat hat deshalb eine viermonatige Übergangsfrist bis 30. April 2012 festgesetzt, während der die Leistungen an vorläufig Aufgenommene noch nach der Asylfürsorgeverordnung bemessen werden können.

Die Änderungen des Sozialhilfegesetzes und der Asylfürsorgeverordnung treten auf den 1. Januar 2012 in Kraft.


Der Regierungsratsbeschluss wird im Verlaufe der nächsten Stunde unter www.rrb.zh.ch aufgeschaltet.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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