Tierseuchenbekämpfung
Medienmitteilung 07.10.2010
Tierhalterinnen und Tierhalter sollen künftig auch für Tierverluste als direkte Folge einer obligatorischen Impfung entschädigt werden können. Steht zudem bei einer Tierseuche öffentliches Interesse im Vordergrund, z.B. bei Ansteckungsgefahr für den Menschen, soll der Staat die Kosten für die Bekämpfung in grösserem Ausmass als bisher übernehmen können. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, eine entsprechende Revision des kantonalen Tierseuchengesetzes in die Vernehmlassung zu geben.
Die Tierseuchenbekämpfung ist grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Ein Spielraum der Kantone besteht bei den Kostenbeiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter und bei den Entschädigungszahlungen.
Entschädigungen für nachgewiesene Tierverluste durch Impfungen
Der Regierungsrat schlägt mit der Gesetzesrevision vor, dass künftig Tierverluste und tierärztliche Behandlungen entschädigt werden, wenn ein nachgewiesener Zusammenhang mit einer obligatorischen Impfung gegen eine Tierseuche besteht. Nach bisherigem Recht konnten nur durch eine Tierseuche selbst verursachte Verluste abgegolten werden. Damit wird ein Anliegen der Tierhalterinnen und Tierhalter berücksichtigt, das verschiedentlich im Zusammenhang mit der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit geäussert wurde. Leistungseinbussen sollen jedoch weiterhin nicht entschädigt werden, da der direkte Zusammenhang mit einer Impfung nicht mit vernünftigem Aufwand nachgewiesen werden kann.
Neues Beitragssystem
Tierhalterinnen und Tierhalter haben befürchtet, dass sie nach der bisherigen Regelung auch Kosten von Tierseuchen mitfinanzieren müssten, die in erster Linie Wildtiere betreffen würden. Gemäss revidiertem Tierseuchengesetz ist nun vorgesehen, dass bei der Festsetzung der finanziellen Beteiligung den Interessen der Tierhalter an den konkreten Programmen Rechnung getragen wird. Danach soll der Staat die Kosten mehrheitlich übernehmen können, wenn öffentliche Interessen überwiegen. Dies ist zum Beispiel bei einer Tierkrankheit wie der Vogelgrippe der Fall, die auch für den Menschen gefährlich ist. Stehen hingegen die wirtschaftlichen Interessen der Tierhalterinnen und Tierhalter für ein Tierseuchenprogramm im Vordergrund, müssen diese selbst einen grösseren Anteil übernehmen. Bei der vertieften Prüfung des Finanzierungssystems zeigte sich überdies, dass das Instrument des Tierseuchenfonds nicht mehr zu überzeugen vermag und zu aufwändig in der Handhabung ist. Der Fonds soll deshalb durch ein transparentes und administrativ einfaches System mit Tierhalterbeiträgen abgelöst werden.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.vernehmlassungen.zh.ch, Link «Suche», Suchbegriff «Tierseuchengesetz», verfügbar.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
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