Regierungsrat lehnt Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative «Stopp Suizidhilfe!» ab
Medienmitteilung 25.02.2010
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative «Stopp Suizidhilfe!» abzulehnen. Die Initiative bezweckt ein umfassendes strafrechtliches Verbot jeglicher Suizidbeihilfe. Der Regierungsrat lehnt dieses Ansinnen mit Blick auf die bisher liberale Haltung der Zürcher Bevölkerung zur Zulässigkeit der Suizidbeihilfe ab.
Am 28. Mai 2009 wurde die Volksinitiative «Stopp Suizidhilfe!» eingereicht. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass kein politischer und gesellschaftlicher Konsens besteht, jegliche Form der bis anhin erlaubten Suizidbeihilfe strafrechtlich zu verbieten. Die Initiative würde auch die Suizidbeihilfe aus uneigennützigen Motiven innerhalb des nahen Familien- und Freundeskreises verunmöglichen. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass seitens der grossen Mehrheit der Bevölkerung zumindest keine Einwendungen gegen diese Form der erlaubten Suizidhilfe bestehen.
Hängige Strafrechtsrevision geht weniger weit
Der Bund hat Ende Oktober 2009 eine Vernehmlassung für die Revision von Art. 115 StGB, der die Suizidbeihilfe nur bei uneigennützigen Motiven verbietet, eröffnet. Er hat nach eingehenden Vorabklärungen darauf verzichtet, ein umfassendes Verbot der Suizidbeihilfe vorzuschlagen. Vielmehr soll nur die Suizidbeihilfe im Rahmen eigentlicher Suizidhilfeorganisationen eingeschränkt oder ganz verboten werden. Auch im Zuge dieses Vernehmlassungsverfahrens, das derzeit noch hängig ist, wurden keine Forderungen nach einem umfassenden Verbot der Suizidbeihilfe laut.
Rechtsdogmatische Bedenken
Das im Strafrecht grundsätzlich geltende Prinzip der limitierten Akzessorietät der Teilnahme besagt, dass der «Haupttäter» tatbestandsmässig und rechtswidrig handeln muss, damit die Teilnahme strafbar ist. Suizid ist straflos, weshalb auch die Hilfe zum Suizid straflos bleiben muss, solange die weiteren Voraussetzungen eingehalten sind. Die Aufnahme einer Bestimmung im Strafgesetzbuch, welche eine Teilnahmehandlung zu einer straflosen Haupttat als strafbar erklärt, wäre systemfremd.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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