R.O. ins Inselspital verlegt
Medienmitteilung 20.08.2009
R.O., Insasse der Strafanstalt Pöschwies, der sich seit 6. Juli 2009 im Hungerstreik befindet, wurde heute auf Grund seiner sich verschlechternden körperlichen Verfassung in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. Dort soll er die medizinische Betreuung erhalten, die sein Gesundheitszustand nötig macht.
Die Verlegung geschah auf Anweisung der Amtsleitung. Das Inselspital wird die nötigen Massnahmen ergreifen, auch gegen den in einer Patientenverfügung festgehaltenen Willen von R.O. Das Amt für Justizvollzug hat eine entsprechende Verfügung erlassen, einem allfälligen Rekurs ist die aufschiebende Wirkung entzogen worden.
Besondere Fürsorgepflicht entscheidend
Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die besondere Fürsorgepflicht einer Anstalt gegenüber ihren Insassen im Freiheitsentzug. Gemäss den Strafvollzugsgrundsätzen des Europarates in Verbindung mit den entsprechenden EMRK- und Verfassungsbestimmungen haben die Vollzugsbehörden die Gesundheit der ihnen anvertrauten Gefangenen zu schützen. Suizid-versuche, in welcher Art auch immer sie geschehen mögen, werden im Freiheitsentzug in jedem Fall zu verhindern versucht. Aus den Schreiben von R.O. geht zudem hervor, dass der Hungerstreik nicht in erster Linie auf einem Sterbewunsch basiert sondern ein Mittel ist, mit Hilfe dessen R.O. seinen Forderungen Nachdruck verleihen will.
Eingetragene Partnerschaft nach wie vor möglich
Aus Sicht des Amtes für Justizvollzug steht es R.O. nach wie vor frei, eine eingetragene Part-nerschaft zu beantragen und die ihm dadurch zur Verfügung stehenden Rechte auszuüben, solange sie mit dem Freiheitsentzug vereinbar sind – genauso wie dies bei allen verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft stehenden Insassen der Fall ist. Die bei Insassen in der Regel bestehende Ausweissperre wurde bereits Anfang Juli aufgehoben. Nach wie vor lehnt das Amt für Justizvollzug es jedoch ab, dass eine Partnerschaft zwischen zwei Männern innerhalb derselben Anstalt gelebt wird, genauso wie es Insassen im geschlossenen Vollzug nicht möglich ist, eine heterosexuelle Lebenspartnerschaft innerhalb der Anstalt zu führen. Eine Ausnahme stellt das Familienzimmer dar; es setzt jedoch voraus, dass eine Lebenspartnerschaft von längerer Dauer ist, und sich die besuchende Person in Freiheit bewegen kann. Befinden sich beide Partner im Freiheitsentzug ohne Vollzugslockerungen ist ein Besuchsrecht im geschlossenen Vollzug nicht durchführbar.
(Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern)
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