Flächendeckende Impfung gegen die Blauzungenkrankheit: Zwingende Seuchenprävention

Der Regierungsrat unterstützt auch für das Jahr 2009 die vom Bund vorgeschriebene flächendeckende Impfung der Rinder und Schafe gegen die Blauzungenkrankheit. Die 2008 erstmals durchgeführte Impfung hat massgeblich dazu beigetragen, dass die Tiere im Kanton Zürich von der Krankheit verschont geblieben sind. Die Diskussion um die Impfung und allfällige unerwünschte Wirkungen soll versachlicht werden: Der Regierungsrat fordert deshalb die Tierhalterinnen und Tierhalter auf, Feststellungen künftig sofort zu melden.

Aufgrund der öffentlichen Diskussion um die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wurden im Kantonsrat zwei dringliche Postulate eingereicht. Darin wird der Regierungsrat aufgefordert, den Impfzwang gegen die Blauzungenkrankheit aufzuheben, eine unabhängige Meldestelle für Impfschäden einzurichten und die Tierhalter umfassend zu entschädigen.

Impfung angesichts des Seuchenrisikos angezeigt

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass Schäden und Verluste im Tierbestand für die Betroffenen zu einer ernst zu nehmenden Belastung werden können. Leider müssen solche bedauerlichen Schäden und Verluste, hinter denen jeweils unterschiedliche Ursachen stehen, jedes Jahr in beträchtlichem Umfang hingenommen werden. Allein beim Rindvieh kommt es im Kanton Zürich jedes Jahr zu bis zu 150 Aborten pro Monat. Bei der Mehrzahl der publik gemachten Fälle ist davon auszugehen, dass die gemeldeten Krankheiten und Schäden auch in letzter Zeit nicht auf die Impfung, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sind. In einem der Betriebe, die mit Schadensmeldungen an die Öffentlichkeit getreten sind, ist zum Beispiel die Rinderkrankheit Bovine Virusdiarrhoe (BVD) belegt. Die gegenüber den Medien geltend gemachten Symptome sind typisch für diese Krankheit und können nicht mit der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit in Zusammenhang gebracht werden.

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit sehr gering sind. Erste Auswertungen der im Jahr 2008 auch in Deutschland durchgeführten Impfung zeigen, dass lediglich mit einem Schadensfall pro 30'000 Impfungen zu rechnen ist. Diese Resultate decken sich mit den in der Schweiz durchgeführten Studien unter anderem der Vetsuissefakultät der Universitäten Bern und Zürich. Diesem geringen Impfrisiko steht ein durchschlagender Erfolg der Impfung gegenüber, indem es im Jahr 2008 gelungen ist, die Blauzungenkrankheit abzuwehren. Wie das für die Impfung verantwortliche Bundesamt für Veterinärwesen ist deshalb auch der Regierungsrat der Ansicht, dass eine Impfung weiterhin obligatorisch sein soll.

Vorgaben des Bundes lassen keinen Spielraum

Abgesehen von der inhaltlichen Beurteilung lassen auch die rechtlichen Vorgaben des Bundes keinen Spielraum zur geforderten Lockerung des Impfobligatoriums. Der Bund gibt die Impfung zwingend vor; käme ein Kanton seinen Pflichten nicht nach, wären die Bundesbehörden zur Ersatzvornahme verpflichtet.

Optimierung des Meldesystems

Ebenfalls über Bundesrecht geregelt ist der Meldeweg. Fälle von unerwünschten Wirkungen müssen schweizweit dem Institut für Viruserkrankung und Immunprophylaxe gemeldet werden. Zur Verbesserung der Transparenz wurde das Meldesystem für das Jahr 2009 optimiert. Das Veterinäramt hat die Tierhalterinnen und Tierhalter dazu aufgefordert, sämtliche Feststellungen, die sie mit der Impfung in Zusammenhang bringen, umgehend den Impftierärztinnen und Impftierärzten zu melden. Diese müssen die Meldungen schriftlich erfassen und die notwendigen Abklärungen und Untersuchungen veranlassen. Die Meldungen gehen anschliessend ans Veterinäramt, das die Meldungen an das Institut für Viruserkrankung und Immunprophylaxe weiterleitet. Den Aufbau einer zusätzlichen kantonalen Meldestelle lehnt der Regierungsrat ab, da eine solche keine erkennbaren Vorteile für die Betroffenen schafft.

Entschädigungsfrage ausreichend geregelt

Das Bundesrecht und das kantonale Recht sehen eine Entschädigung für Tierverluste durch Seuchen, nicht aber für Produktionsausfälle durch Seuchen oder Impfungen vor. Zudem ist in der Praxis die Zuordnung von unerwünschten Wirkungen im Zusammenhang mit der Impfung zum effektiven Produktionsausfall nicht möglich. Somit braucht es auf kantonaler Ebene keine neue Rechtsgrundlage für weitere Entschädigungen.

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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