Anpassung des kantonalen Personalrechts an das Bundesrecht über die Familienzulagen

Bisher waren die Kantone für die Regelung der Kinderzulagen zuständig. Neu fällt dieser Regelungsbereich in die Zuständigkeit des Bundes. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, die erforderliche Änderung der Personalverordnung betreffend Kinderzulagen zu genehmigen.

Da der Kanton als Arbeitgeber dem kantonalen Kinderzulagengesetz bisher nicht unterstellt war, enthielt das Personalrecht verschiedene Bestimmungen zu den Kinderzulagen. Sie orientierten sich praktisch vollständig am Kinderzulagengesetz, insbesondere bezüglich Höhe und Voraussetzungen der Zulagen. Der wesentlichste Unterschied bestand darin, dass die Altersgrenze zwischen Kinder- und Ausbildungszulage nach Kinderzulagengesetz bei 16 Jahren lag, jene nach Personalrecht bei 18 Jahren. Faktisch war das aber ohne Bedeutung, da praktisch alle Jugendlichen in diesem Alter in Ausbildung stehen.

Nachdem das neue Bundesrecht in Kraft getreten ist, hat der Regierungsrat die bisherigen Bestimmungen über die Kinderzulagen im kantonalen Personalrecht weitgehend aufgehoben. Die Änderung der Bestimmungen über die Kinderzulagen verlangt eine entsprechende Änderung der Personalverordnung und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.

Der Regierungsrat hat darauf verzichtet, für die kantonalen Mitarbeitenden andere Zulagen oder Zulagenvoraussetzungen festzulegen als jene, die gemäss Bundesrecht und kantonaler Einführungsgesetzgebung zum Bundesrecht allgemein für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton gelten. Als einzige Besonderheit enthält die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz fest, dass die Zulagen bei Dienstaussetzung wegen Krankheit und Unfall auch dann ausgerichtet werden, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeldern unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und dem kantonalen Einführungsrecht fällt.

Mit der gleichen Vorlage hat der Regierungsrat im Sinne einer formellen Bereinigung die Erwähnung der Bezirksschulpflegen in der Personalverordnung aufgehoben, nachdem diese Behörden abgeschafft worden sind. Zudem hat der Regierungsrat mit einer Streichung der Erwähnung des Bildungsrates in der Personalverordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Entschädigung für die Mitglieder des Bildungsrates ab Amtsdauer 2010/11 analog zu jener der Mitglieder des Universitäts- und des Fachhochschulrats in Form einer jährlichen Pauschale ausgerichtet werden kann.

Für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) im Kanton Zürich hat der Kantonsrat ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) am 19. Januar 2009 verabschiedet. Sofern die Referendumsfrist unbenützt abläuft, wird das EG FamZG voraussichtlich per 1. Juli 2009 in Kraft treten. Bis dahin gilt die vom Regierungsrat erlassene provisorische Einführungsverordnung per 1. Januar 2009, welche sich an den Bestimmungen des EG FamZG orientiert. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung fanden die Bestimmungen über das kantonale Kinderzulagengesetz vom 8. Juni 1958 keine Anwendung mehr.

Per 1. Januar 2009 ist somit das kantonale Personalrecht im Bereich Kinderzulagen in Übereinstimmung mit dem FamZG und dem (noch nicht in Kraft getretenen) EG FamZG anzupassen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat deshalb nun, die erforderliche Änderung der Personalverordnung betreffend Kinderzulagen zu genehmigen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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