Bericht über die internen Untersuchungen im Taxi-Tötungsdelikt vorgelegt

Im Nachgang zum Tötungsdelikt vom 16. September 2007 haben Regierungspräsident Markus Notter und Obergerichtspräsident Rainer Klopfer heute den Bericht zu den internen Untersuchungen vorgestellt. Der Bericht weist auf Schwachpunkte in den Abläufen und Entscheidungsprozessen hin, die einen Einfluss auf den Fallverlauf hatten. Er zeigt aber auch auf, welche Lehren daraus gezogen werden können. Gleichzeitig liefert er Antworten auf die Frage, weshalb der Täter zum Tatzeitpunkt nicht in Gewahrsam war. Sechzehn Empfehlungen sollen nun geprüft und umgesetzt werden.

Die wenige Tage nach der Tat am 16. September 2007 bei der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht in Auftrag gegebenen Berichte sollten die Umstände der Tat prüfen und aufzeigen, welche Lehren aus dem Fall zu ziehen sind. Daraus haben die Justizdirektion und das Obergericht einen Katalog von gemeinsamen Empfehlungen in Form von Weisungen, Schulungen und gesetzgeberischem Handlungsbedarf erstellt. Ein Teil der Empfehlungen ist bereits umgesetzt worden, andere befinden sich in Vorbereitung.

Die Aufträge für die Untersuchungen erteilten der Justizdirektor und der Präsident des Obergerichts, nachdem bekannt geworden war, dass der Täter zum Tatzeitpunkt gemäss obergerichtlicher Verfügung zur Verhaftung ausgeschrieben war. Dies warf bei der Bevölkerung und den Medien viele Fragen auf, die der Bericht nun beantwortet. Er umfasst den Zeitraum zwischen Ende 2002 und dem Tötungsdelikt an einem Taxifahrer am 16. September 2007. Insbesondere geht er der Frage nach, wieso der suchtabhängige Täter zuvor auf Bewährung aus einer Massnahme entlassen worden war und trotz Widerruf der Bewährung längere Zeit ohne Betreuung in Freiheit lebte.

Kein alles entscheidendes Fehlverhalten eines Einzelnen

Die beiden Auftraggeber zeigen sich zufrieden mit der gewissenhaften Aufarbeitung des Geschehenen. Gestützt auf die Akten und auf Befragungen hat sich ein umfassendes Bild der Verhältnisse ergeben. Die im Oktober 2007 geäusserte Vermutung, es handle sich bei der Tat grösstenteils um die Verkettung von äusserst unglücklichen Umständen, hat sich bewahrheitet. Das grosse und alles entscheidende Fehlverhalten einer einzelnen Behörde gibt es nicht. Vielmehr sei im Verfahren und im Vollzug mit Engagement um zweckmässige und Erfolg versprechende Massnahmen in einem äusserst schwierigen Fall gerungen worden. Auch die Frage der Gefährlichkeit sei immer im Auge behalten worden. Auffällig ist jedoch die Tatsache, dass sich jede Stelle und Institution nur mit dem von ihr zu behandelnden Teilaspekt befasst habe und nach Abschluss den Fall weitergegeben habe. Eine interdisziplinäre Sicht auf den Fall fehlte. Im Rechtsstaat mit Gewaltenteilung ist es zwar gewollt, dass Behörden nur für Teilaspekte zuständig sind, sie müssen sich aber bei ihren Aufgaben gegenseitig unterstützen und gemeinsam Verantwortung für die Wirksamkeit staatlicher Massnahmen übernehmen.

Vor allem die Einweisung des Täters in eine Heilanstalt für Trinker und Rauschgiftsüchtige im Sinne von Art. 44 des alten Strafgesetzbuches habe ihn in den Augen aller nachfolgend entscheidenden Instanzen als nicht besonders fremdgefährdend erscheinen lassen. Massnahmen nach Art. 44 aStGB waren grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt.

Fragen rund um nicht vollzogene Verhaftung geklärt

Der Bericht hat auch Antworten darauf gegeben, wieso der Täter zum Tatzeitpunkt nicht wie vorgesehen in Haft war. Einerseits war es die Formulierung der Verfügung, die an der Dringlichkeit der Verhaftung Zweifel liess, andererseits der Adressat der Verfügung, die Bewährungs- und Vollzugdienste (BVD) an Stelle der Polizei. Bei den BVD wiederum erfolgte die Ausschreibung zuhanden der Polizei in einem dafür ungeeigneten Fahndungssystem für Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort. Zudem hat die Stadtpolizei Uster bei einer Verhaftung wegen Randalierens am 1. September 2007 im Rapport fälschlicherweise festgehalten, der spätere Täter sei im Fahndungssystem RIPOL nicht zur Verhaftung ausgeschrieben. Weiter war ein Missverständnis über den gerichtlichen Entlassungsentscheid des Einzelrichters der Grund, weshalb die Kantonspolizei beim Austritt des späteren Täters aus der Klinik Schlössli, wo er einige Tage zuvor im Rahmen einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung eingeliefert worden war, von einer Verhaftung absah.

Die aufgrund des Berichts erarbeiteten 16 Empfehlungen haben unterschiedliche Adressaten: das Amt für Justizvollzug, das Obergericht, die Bezirksgerichte, die Staatsanwältinnen und -anwälte, sowie die Kantonspolizei. Sie betreffen gesetzgeberische Massnahmen, die Ergänzung von Weisungen und Richtlinien, eine Verbesserung der Hilfsmittel sowie Schulungen. Mit diesen Empfehlungen sind nach Ansicht der Auftraggeber die richtigen Erkenntnisse aus dem Vorgefallenen gezogen worden. Soweit es sich um Verbesserungen der Verwaltungsabläufe handelt, können sie rasch umgesetzt werden oder befinden sich bereits in der Umsetzung. Andere Massnahmen bedürfen gesetzlicher Änderungen und werden deshalb mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Direktion der Justiz und des Innern und das Obergericht wollen Ende Jahr über den Stand der Umsetzungen orientieren.

(Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern)

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