Neu unter strengen Voraussetzungen Ausnahmebewilligung von der Leinen- und Maulkorbpflicht möglich

Für vier Hunderassen wurde im Dezember 2005 aus Sicherheitsüberlegungen als Sofortmassnahme der Leinen- und Maulkorbzwang eingeführt. Der Regierungsrat hat nun die Möglichkeit geschaffen, dass Hunde der betroffenen Rassen unter bestimmten strengen Voraussetzungen vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden können. Vorrang hat weiterhin die Sicherheit der Bevölkerung. Die Regelung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gesuche können ab sofort an das kantonale Veterinäramt gestellt werden.

Seit dem 16. Dezember 2005 gilt für die vier Hunderassen American Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum. Der Regierungsrat hat den Leinen- und Maulkorbzwang für diese Hunderassen als Sofortmassnahme aus Sicherheitsüberlegungen eingeführt. Zwar hat der Bundesrat gestern Massnahmen gegen gefährliche Hunde erlassen. Wie diese im Kanton Zürich umgesetzt werden können, wird nun geprüft. Da diese Massnahmen aber die Leinen- und Maulkorbpflicht nicht direkt betreffen und die Totalrevision des kantonalen Hundegesetzes noch Vernehmlassungsverfahren und parlamentarische Beratung durchlaufen muss, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Hunde der betroffenen Rassen unter bestimmten strengen Voraussetzungen vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden können. Dies wird nötig, da eine fortdauernde Maulkorb- und Leinentragpflicht für den Hund weniger Bewegung und eingeschränkte Sozialkontakte zu anderen Hunden sowie Behinderungen beim Hächeln in der warmen Jahreszeit bedeuten und damit zu Aggressionen beim Tier führen können. Die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung haben damit weiterhin Vorrang.

Die betroffenen Hundehalterinnen und Hundehalter können beim Veterinäramt ein Gesuch um Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht einreichen. Hundehalterinnen und Hundehalter sind umfassend auskunftspflichtig. Da die Haltung von Hunden der betroffenen Rassen ein besonderes Mass an Verantwortung voraussetzt, muss die Halterin oder der Halter mindestens 20 Jahre alt sein und über einen festen Wohnsitz verfügen. Die Halterin oder der Halter muss genügend kynologische Fachkenntnisse nachweisen und darf nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft sein. Überdies muss sie bzw. er über einen Nachweis der Gemeinde verfügen, wonach dieser keine Meldungen über auffälliges Verhalten des Hundes vorliegen. Der Hund muss zudem mittels Mikrochip gekennzeichnet sein, was sonst erst Ende dieses Jahres obligatorisch sein wird. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das Veterinäramt die Haltungsumstände und nimmt eine Wesensbeurteilung vor. Die Bewilligung in Form eines Ausweises ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.

Da die zu treffenden Abklärungen grösserenteils von spezifisch geschulten Fachpersonen durchgeführt werden müssen und sehr aufwändig und kostenintensiv sind, tragen die Hundehalterinnen und Hundehalter die anfallenden Kosten.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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