Regierungsrat verabschiedet Gewaltschutzgesetz: Von häuslicher Gewalt betroffene Personen sollen besser geschützt werden
Medienmitteilung 14.07.2005
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat ein Gewaltschutzgesetz. Das neue Gesetz schliesst eine Lücke beim Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind und regelt den Zeitraum zwischen der polizeilichen Intervention und dem Greifen zivilrechtlicher Massnahmen. Es baut auf den drei Säulen polizeiliche Schutzmassnahmen, Beratungen und Prävention auf. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage hat der Regierungsrat vor allem den Tatbestand der häuslichen Gewalt und die Bestimmungen zum Verfahren genauer definiert.
Häusliche Gewalt kommt gemäss einer Studie des nationalen Forschungsprogramms NFP 40 unabhängig vom gesellschaftlichen Status in jeder zehnten Schweizer Familie regelmässig vor. In den meisten Fällen üben Männer gegenüber ihren Partnerinnen Gewalt aus, aber auch Kinder sind betroffen. Ausserdem nimmt die Gewaltbereitschaft von Kindern gegenüber ihren Eltern zu. Heute müssen gewaltbetroffene Personen die Familienwohnung oft verlassen und bei Familienangehörigen oder in Frauenhäusern Zuflucht suchen. Zurzeit fehlen gesetzliche Grundlagen, um ihren Schutz zu sichern und einen Verbleib in der gemeinsamen Wohnung zu ermöglichen. Mit dem Gewaltschutzgesetz ändert sich dies: Wer Gewalt ausübt oder mit Gewalt droht, kann von der Polizei für eine bestimmte Zeit weggewiesen oder in Gewahrsam genommen werden.
Der Regierungsrat gab im Juni 2004 einen entsprechenden Entwurf für ein Gewaltschutzgesetz in die Vernehmlassung. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äusserte sich grundsätzlich positiv zum Entwurf. Sie bemängelten unter anderem die fehlende Definition häuslicher Gewalt und forderten genauere Verfahrensbestimmungen. Die Gegner der Vorlage erachteten den bereits bestehenden Schutz für die Opfer als genügend und wiesen auf die Kosten hin, die bei der Polizei sowie den Beratungs- und Präventionsstellen entstehen würden.
Genaue Definition des Tatbestandes der häuslichen Gewalt
Der Regierungsrat hat diesen Anliegen in der Gesetzesvorlage nach Möglichkeit Rechnung getragen. Häusliche Gewalt liegt gemäss der Vorlage vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausüben oder Androhen von Gewalt oder durch wiederholtes Belästigen, Auflauern oder Nachstellen («Stalking») geschehen. Die ursprünglich vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Gewalt im sozialen Nahraum (zum Beispiel auf Nachbarschaftsstreitigkeiten) wurde somit verworfen. Neu sind im Gewaltschutzgesetz zudem die Verfahrensbestimmungen (Zuständigkeiten, Regelung von Einsprachen etc.) in einem separaten Kapitel geregelt.
Anordnungsmöglichkeiten der Polizei
Die übrigen Eckpunkte des Gewaltschutzgesetzes erfuhren keine grösseren Änderungen: Vorgesehen ist, dass die Polizei Täter oder potentielle Täter aus der Wohnung oder dem Haus wegweisen, ein Betretungsverbot aussprechen oder den Kontakt zu den gefährdeten Personen verbieten kann. Zudem kann die Polizei unter bestimmten Bedingungen die gefährdende Person während 24 Stunden in Gewahrsam nehmen. Die Verlängerung des Gewahrsams auf längstens vier Tage kann nur durch die Haftrichterin oder den Haftrichter beschlossen werden. Als flankierende Massnahmen sieht das Gesetz vor, das die Polizei spezialisierte Beratungsstellen sowie die Vormundschaftsbehörde über die Massnahmen informieren darf. Weiter sind im Gewaltschutzgesetz die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit der Präventions- und Beratungsstellen sowie für die Aus- und Weiterbildung im Bereich der häuslichen Gewalt festgehalten.
Folgekosten und gleichzeitig Einsparungen an öffentlichen Ausgaben
Die Gesetzesvorlage führt vor allem bei der Polizei und den Präventions- und Beratungsstellen zu zusätzlichem Aufwand. Erfahrungen aus Nachbarkantonen und aus Vorarlberg deuten jedoch darauf hin, dass ein Gewaltschutzgesetz in diesen Bereichen nicht zu markanten Kostensteigerungen führt. Auf der anderen Seite verursacht häusliche Gewalt auch im Kanton Zürich jährliche Kosten in Millionenhöhe. So entfällt zum Beispiel ein Grossteil der jährlich rund 970 vormundschaftlichen Platzierungen im Kanton auf häusliche Gewalt. Pro Kind müssen die kostenpflichtigen Gemeinwesen durchschnittlich 100'000 Franken pro Jahr bezahlen. Gelingt es, häusliche Gewalt einzudämmen, ist deshalb mit Einsparungen der öffentlichen Ausgaben zu rechnen.
Der Antrag des Regierungsrates zum Gewaltschutzgesetz ist in der Internet-Version dieser Medienmitteilung unter www.zh.ch, Rubrik «Weitere News» als PDF-Datei verfügbar.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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