Gesetzesänderung zur Abschaffung der «Formularpflicht zur Mitteilung des Anfangsmietzinses» tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft

Ab 1. Januar 2004 müssen beim Abschluss eines neuen Mietvertrages die Formulare zur Mitteilung des Anfangsmietzinses nicht mehr verwendet werden. Nachdem das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hat, setzt der Regierungsrat die Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch auf diesen Zeitpunkt in Kraft.

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 schafften die Stimmberechtigten des Kantons die obligatorische Verwendung des Formulars zur Mitteilung des Anfangsmietzinses durch die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ab. Der Regierungsrat hob im August dieses Jahres die bereits in Kraft gesetzte Gesetzesänderung auf, da das Bundesgericht einer staatsrechtlichen Beschwerde (Stimmrechtsbeschwerde) gegen den Volksentscheid aufschiebende Wirkung erteilt hatte. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde abgewiesen. Somit kann die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Die Kantone dürfen nach dem Obligationenrecht bei Wohnungsmangel vorschreiben, dass der Mieterschaft beim Abschluss eines neuen Mietvertrages auf einem amtlich bewilligten Formular mitgeteilt wird, wie hoch der neue Mietzins mit Nebenkosten ist (Anfangsmietzins) und wie hoch der Mietzins nebst Nebenkosten war, welchen der Vormieter oder die Vormieterin bezahlt hat. Im Kanton Zürich war diese Pflicht im Jahr 1994 für Zeiten des Wohnungsmangels eingeführt worden.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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