Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Verordnung passt ab 1. Juni 2002 das kantonale Recht an

Der Regierungsrat hat eine Verordnung zur Anpassung des kantonalen Rechts an das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte erlassen. Die Verordnung regelt das für die Anwendung des Gesetzes absolut Notwendige und wird später durch ein neues kantonales Anwaltsgesetz abgelöst. Der Entwurf dieses Gesetzes war im Herbst 2001 in der Vernehmlassung und wird zur Zeit überarbeitet.

Am 1. Juni 2002 tritt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 20. Juni 2000 (BGFA) in Kraft. Im Hinblick auf die Anpassung des kantonalen Rechts an das neue Bundesgesetz schickte die Direktion der Justiz und des Innern im Oktober 2001 einen Entwurf für ein neues Anwaltsgesetz in die Vernehmlassung. Der Entwurf wird gegenwärtig überarbeitet. Es wird unter diesen Umständen nicht möglich sein, die Gesetzgebungsarbeiten rechtzeitig zu beenden und das kantonale Anwaltsgesetz per 1. Juni 2002 in Kraft zu setzen.

Um die Anpassung des kantonalen Rechts an das neue Bundesgesetz sicherzustellen, hat der Regierungsrat eine Verordnung erlassen, die am 1. Juni 2002 in Kraft treten wird. Sie regelt das für die Anwendung des Bundesgesetzes absolut Notwendige. Als Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Artikel 14) wird die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte bezeichnet.

Ausserdem benötigen Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes für die Tätigkeit im Bereich des kantonalen Anwaltsmonopols keine Eintragung in ein Anwaltsregister gemäss Artikel 5 des neuen Bundesgesetzes. Das heisst, sie dürfen unter den bisherigen Voraussetzungen im Monopolbereich tätig sein. Inhaberinnen und Inhaber eines Anwaltspatentes eines anderen Kantons, die im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung des Obergerichts sind, sind weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopol befugt. Die Bewilligung fällt erst dahin, wenn nicht innert drei Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung das Gesuch um Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gestellt oder wenn dieses Gesuch abgewiesen wird.

Nach der neuen Verordnung sind zudem Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister oder in die Liste gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte schriftlich zu stellen. Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts erhoben werden, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offensteht.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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