Das Bundesgesetz über Velowege ist seit 1. Januar 2023 in Kraft und ist ein Meilenstein in der Förderung des Velos in der Schweiz. Kantone und Gemeinden sind nun in der Pflicht, sichere und bedarfsgerechte Veloinfrastrukturen für alle Altersgruppen zur Verfügung zu stellen.
Zielsetzungen bis Ende 2042
Das Bundesgesetz über die Velowege (725.41) verpflichtet die Kantone und Gemeinden, im ersten Schritt ein gutes, zusammenhängendes Velowegnetz innerhalb von fünf Jahren zu planen. Der zweite Schritt ist die Bereitstellung des Velonetzes bis Ende 2042.
Die Bereitstellung von Geobasisdaten erhebt der Bund flächendeckend für die Schweiz in der Fachapplikation Langsamverkehr. Auch diese werden durch die Kantone und Gemeinden bereitgestellt.
Die Rolle des Kantons
Die strategische Velonetzplanung auf Stufe Kanton liegt in Form des kantonalen Velonetzplans vor und ist aufgrund der Überführung in die regionalen Richtpläne behördenverbindlich festgesetzt. Sie ist als zentrale Planungsgrundlage etabliert.
Nun soll das Velonetz möglichst zeitnah und bedarfsgerecht umgesetzt werden.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Planung
Der kantonale Velonetzplan bildet die Grundlage des Velowegnetzes im Kanton Zürich. Ausserdem zeichnet sich der Kanton verantwortlich für Velowanderwege (Freizeitrouten) und das Mountainbiken.
Die Gemeinden sollen ihre kommunalen Netze direkt an das kantonale Velonetz anschliessen.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Umsetzung
Der Kanton stellt als Projektierungsgrundlage Qualitätsstandards zur Verfügung. Für die kantonalen Veloinfrastrukturen sind die Standards Veloverkehr (Februar 2023) verbindlich.
Werden auf kommunalen Veloverbindungen mindestens die Standards für Nebenverbindungen eingehalten, sind die Anforderungen aus dem Veloweggesetz erfüllt.
Finanzierung der Verbindungen
Der Kanton finanziert den Bau der kantonalen Veloverbindungen.
Die Aufgaben der Gemeinden
Planung eines kommunalen Velowegnetzes für den Alltagsverkehr
Im Gesetz wird der Begriff Velowegnetz verwendet. In der Netzplanung spielt es jedoch keine Rolle, welcher Infrastrukturtyp (Radweg, Radstreifen, etc.) gebaut wird. Das Velowegnetz wird im kommunalen Richtplan Verkehr abgebildet und über die damit verknüpften Verfahren festgesetzt. Es muss spätestens bis Dezember 2027 im kommunalen Richtplan Verkehr abgebildet sein.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Planung
Das Velowegnetz muss gemäss Gesetz eine angemessene Dichte mit einer direkten Streckenführung aufweisen. Es verbindet die wichtigen Orte innerhalb der Gemeinde, insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Einkaufsläden, Freizeit- und Sportanlagen sowie Velowegnetze für die Freizeit.
Einhaltung von Grundsätzen bei der Umsetzung
Die einzelnen Netzabschnitte müssen sicher sein und, wo möglich und angebracht, vom Fuss- und motorisierten Verkehr getrennt geführt werden. Der Ausbaustandard des Netzes soll grundsätzlich einheitlich sein. Die Fachstelle Veloverkehr des Kantons Zürich unterstützt die Gemeinden, die Aufgaben aus dem Gesetz wahrzunehmen. Sie steht bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
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Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Amt für Mobilität – Fachstelle Veloverkehr
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Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs