Infrastrukturanlagen

Das Bild zeigt das Dock E des Flughafens Zürich.

Das Amt für Mobilität koordiniert die Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (VLB) zwischen dem Bund und den betroffenen Fachstellen von Kanton und Gemeinden. Dabei geht es um Neu- und Umbauprojekte, die von der Anlagenhalterin eingereicht werden.

Flughafen Zürich

Das Amt für Mobilität koordiniert die Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (VLB) zwischen dem Bund und den betroffenen Fachstellen von Kanton und Gemeinden. Dabei geht es um Bauprojekte (Neu- und Umbauprojekte), die von der Flughafenhalterin eingereicht werden. Diese macht eine Vorprüfung über die Vollständigkeit der Unterlagen und zieht bei Bedarf das Amt für Mobilität bei. Der Entscheid über Vollständigkeit und Verfahrenseinleitung obliegt schliesslich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei ordentlichen und vereinfachten Verfahren, resp. beim Amt für Mobilität bei plangenehmigungsfreien Verfahren.

Kontakt

Flughafen Zürich AG, Bausekretariat

Roland Zahner

roland.zahner@zurich-airport.com
+41 43 816 19 44
Postfach, 8058 Zürich-Flughafen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Sektion LESA

info@bazl.admin.ch
+41 58 465 80 40
Sachplan und Anlagen, 3003 Bern

Flugfelder und Flugsicherungsanlagen

Das Amt für Mobilität koordiniert die Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (VLB) zwischen dem Bund und den betroffenen Fachstellen von Kanton und Gemeinden. Dabei geht es um Bauprojekte (Neu- und Umbauprojekte), die vom Flugplatzhalter und bei Flugsicherungsanlagen vom Anlageninhaber eingereicht werden. Diese machen eine Vorprüfung über die Vollständigkeit der Unterlagen und ziehen bei Bedarf das Amt für Mobilität bei. Der Entscheid über Vollständigkeit und Verfahrenseinleitung obliegt schliesslich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei ordentlichen und vereinfachten Verfahren, resp. dem Amt für Mobilität bei plangenehmigungsfreien Verfahren

Kontakt

Amt für Mobilität, Technische Verfahrensleitung

Beat Uebelhart

beat.uebelhart@vd.zh.ch
+41 43 259 30 73
Neumühlequai 10, 8090 Zürich

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Sektion LESA

info@bazl.admin.ch
+41 58 465 80 40
Sachplan und Anlagen, 3003 Bern

Verfahrensarten

Die Genehmigungsverfahren werden durch das Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) und die Verordnung der Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) geregelt. 

Ordentliches Verfahren (Art. 37 LFG)

Mit Publikation und öffentlicher Auflage, gegebenenfalls auch mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Art. 37 LFG): Im ordentlichen Verfahren werden alle Bauprojekte behandelt, die Interessen Dritter (z.B. Nachbarn, Umweltschutz usw.) berühren können.

Vereinfachtes Verfahren (Art. 37i LFG)

Im Unterschied zum ordentlichen Verfahren wird das vereinfachte Verfahren nicht publiziert und bei folgenden Vorhaben angewandt (Art. 37i LFG):

  • Örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen.
  • Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt.

Plangenehmigungsfreies Verfahren (Art. 28 VIL)

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung können ohne Plangenehmigungsverfügung umgesetzt werden (Art. 28 VIL). Das Amt für Mobilität (AFM) koordiniert das Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (Art. 2c VLB).

Kantonales Verfahren (Art. 29 VIL, Art. 37m LFG)

Nebenanlagen unterstehen kantonalem Recht und werden nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) behandelt. Generell ist die Gemeinde Leitbehörde, das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist anzuhören (Art. 37m LFG bzw. Art. 29 VIL).

Kontakt

Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 30 73

Ansprechperson Beat Uebelhart

E-Mail

beat.uebelhart@vd.zh.ch

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