Die Agglomerationsprogramme sind Umsetzungsinstrumente, die konkrete Massnahmen zur Realisierung des Zukunftsbilds und der Teilstrategien auf Basis des Handlungsbedarfs vorsehen. Das Massnahmenportfolio gibt eine Übersicht über die rund 1000 Massnahmen der Zürcher Agglomerationsprogramme.
Verkehrsmassnahmen
Kernelement der Agglomerationsprogramme sind die Verkehrsmassnahmen. Die Zürcher Agglomerationsprogramme (1. bis 4. Generation) beinhalten rund 830 solcher Massnahmen, siehe Massnahmenportfolio. Entsprechend dem Bundesrecht (MinVG, MinVV ) leistet der Bund Beiträge an die Investitionskosten von Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.
Welche Massnahmen sind mitfinanzierbar?
Kernentlastung- und Umfahrungsstrassen, Kapazitätsausbauten (Strasse oder Knoten), Erschliessungsstrassen
Verkehrsleitsysteme, Infrastrukturanpassungen zum Zweck der verbesserten Verkehrsleitung)
Aufwertung / Sicherheit Strassenraum
Verkehrsdrehscheiben (multi- und intermodale Umsteigepunkte)
Fuss- und Velowegnetze und andere Infrastrukturen des Fuss- und Veloverkehrs
Tram, Stadtbahnen, Seilbahnen inkl. Aufwertung von Haltestellen)
Bus / ÖV-Infrastrukturen (infrastrukturelle Anpassungen für Busnetzerweiterungen, Aufwertung von Haltestellen, Elektrifizierungsinfrastruktur bzw. Umrüstung auf E-Busse)
Öffentliche Infrastrukturen für die Elektromobilität im Individualverkehr
Wirtschaftsverkehr und Logistik
Nicht durch den Bund mitfinanzierbar, jedoch ebenso Bestandteil der Agglomerationsprogramme sind etwa nationale Verkehrsvorhaben (Strasse und Schiene) und nicht-infrastrukturelle Verkehrsmassnahmen wie Mobilitätsmanagement.
Siedlungs- und Landschaftsmassnahmen
Die Zürcher Agglomerationsprogramme (1. bis 4. Generation) beinhalten rund 180 Massnahmen zur Siedlungs- und Landschaftsentwicklung, siehe Massnahmenportfolio. Diese sind nicht mitfinanzierbar, jedoch wichtiger Teil der Agglomerationsprogramme. Wesentlich dabei ist deren schlüssige Abstimmung mit den Verkehrsmassnahmen im Sinn der im Programm gesetzten Ziele und Strategien. Dabei kommt der Siedlungsentwicklung nach innen und den Landschaftsfunktionen Freiraum und Erholung sowie Natur- und Umweltschutz grosse Bedeutung zu.
Massnahmenträger
Die Agglomerationsprogramm enthalten Massnahmen, welche von Städten, Gemeinden, kantonalen Stellen, Planungsregionen, Transportunternehmen und weiteren Dritten geplant und realisiert werden. Als Massnahmenträger übernehmen sie die Federführung für die Umsetzung und Finanzierung bzw. für die «Welche Massnahmen sind mitfinanzierbar?»
Kernentlastung- und Umfahrungsstrassen, Kapazitätsausbauten (Strasse oder Knoten), Erschliessungsstrassen
Verkehrsleitsysteme, Infrastrukturanpassungen zum Zweck der verbesserten Verkehrsleitung)
Aufwertung / Sicherheit Strassenraum
Verkehrsdrehscheiben (multi- und intermodale Umsteigepunkte)
Fuss- und Velowegnetze und andere Infrastrukturen des Fuss- und Veloverkehrs
Tram, Stadtbahnen, Seilbahnen inkl. Aufwertung von Haltestellen)
Bus / ÖV-Infrastrukturen (infrastrukturelle Anpassungen für Busnetzerweiterungen, Aufwertung von Haltestellen, Elektrifizierungsinfrastruktur bzw. Umrüstung auf E-Busse)
Öffentliche Infrastrukturen für die Elektromobilität im Individualverkehr
Wirtschaftsverkehr und Logistik
Nicht durch den Bund mitfinanzierbar, jedoch ebenso Bestandteil der Agglomerationsprogramme sind etwa nationale Verkehrsvorhaben (Strasse und Schiene) und nicht-infrastrukturelle Massnahmen Verkehrsmassnahmen wie Mobilitätsmanagement. Bestellung und Finanzierung der Umsetzung. Sie sind verantwortlich für die Planung, Entscheidprozesse und Umsetzung der Massnahmen, jeweils auf Grundlage des anwendbaren Rechts (insb. der Strassen- und Eisenbahngesetzgebung).
Das Massnahmenportfolio zeigt, wer konkret für die Umsetzung welcher Massnahmen verantwortlich ist.
Fristgerechte Umsetzung
Der Bund setzt Fristen, innerhalb derer der Baubeginn der Massnahmen erfolgt sein muss, ansonsten erlischt der Anspruch auf Bundesbeiträge. Der Kanton Zürich verpflichtet sich gegenüber dem Bund, die fristgerechte Umsetzung der Massnahmen im Rahmen seiner Möglichkeiten voranzutreiben. Das Amt für Mobilität (AFM) steht dabei den Massnahmenträgern unterstützend zur Seite.
Der Bund legt den Beitragssatz für ein Agglomerationsprogramm aufgrund der erwarteten Wirkung der geplanten Massnahmen fest. Die tatsächliche Wirkung der Agglomerationsprogramme resultiert aus den umgesetzten Massnahmen. Die fristgerechte Umsetzung ist somit die Voraussetzung, dass die vom Bund erwartete Wirkung eines Agglomerationsprogramms innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters eintritt. Können geplante Massnahmen nicht (fristgerecht) umgesetzt werden, kann dies in der Folgegeneration des Agglomerationsprogramms zu einem Abzug und somit zu einer Reduktion des Beitragssatzes führen.
Details zu den Fristen und Terminen zur Umsetzung finden Sie hier.
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Amt für Mobilität – Abteilung Gesamtmobilität