Zu schnell fahren

Wenn Sie zu schnell fahren, ist das eine Widerhandlung (Straftat) gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Administrativmassnahme gegen Sie hängt von der Geschwindigkeit, dem Ort und weiteren Faktoren ab. In krassen Fällen gilt der so genannte Raserartikel.

Darauf kommt es an

Für die Beurteilung Ihrer Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die erlaubten Höchstgeschwindigkeit sind drei Faktoren entscheidend:

  1. Ob sie früher schon eine Administrativmassnahme oder mehrere Administrativmassnahmen hatten.
  2. Wie viel Sie zu schnell gefahren sind.
  3. Wo Sie zu schnell gefahren sind (innerorts, ausserorts, Autostrasse, Autobahn).

Beim ersten Mal

Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen genaue Geschwindigkeitswerte festgelegt, die unabhängig vom Einzelfall gelten.

Innerorts

  • Bis 15 Stundenkilometer (km/h) zu schnell: keine Administrativmassnahme (Ordnungsbusse)
  • 16–20 km/h zu schnell: Verwarnung (leichte Widerhandlung)
  • 21–24 km/h zu schnell: mindestens 1 Monat Führerausweis-Entzug (mittelschwere Widerhandlung)
  • 25 km/h und mehr zu schnell: mindestens 3 Monate Führerausweis-Entzug (schwere Widerhandlung)

Ausserorts und Autostrasse

  • Bis 20 km/h zu schnell: keine Administrativmassnahme (Ordnungsbusse)
  • 21–25 km/h zu schnell: Verwarnung (leichte Widerhandlung)
  • 26–29 km/h zu schnell: mindestens 1 Monat Führerausweis-Entzug (mittelschwere Widerhandlung)
  • 30 km/h und mehr zu schnell: mindestens 3 Monate Führerausweis-Entzug (schwere Widerhandlung)

Autobahn

  • Bis 25 km/h zu schnell: keine Administrativmassnahme (Ordnungsbusse)
  • 26–30 km/h zu schnell: Verwarnung (leichte Widerhandlung)
  • 31–34 km/h zu schnell: mindestens 1 Monat Führerausweis-Entzug (mittelschwere Widerhandlung)
  • 35 km/h und mehr zu schnell: mindestens 3 Monate Führerausweis-Entzug (schwere Widerhandlung) 

Beim wiederholten Mal

Wenn Sie schon einmal eine Administrativmassnahme hatten (z. B. Verwarnung oder Führerausweis-Entzug):

Sie müssen wegen des so genannten Kaskadenystems damit rechnen, dass Sie den Führerausweis länger abgeben müssen als für die Mindestdauer bei der ersten Widerhandlung (siehe oben).

Wenn Sie den Führerausweis auf Probe haben (das so genannte «grüne L»), gelten für Sie spezielle Regeln im Fall einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften:

  1. Bei der ersten Widerhandlung, die zum Entzug führt, verlängern wir Ihre Probezeit um ein Jahr – zusätzlich zum Ihrem Führerausweis-Entzug.
  2. Bei der zweiten Widerhandlung, die zu Entzug führt, annullieren wir Ihren Führerausweis auf Probe. Das heisst: Er wird ungültig.

Bei Verlängerung der Probezeit

  • Beginn und Ende der verlängerten Probezeit hängen vom Zeitpunkt des Entzugs ab.
  • Endet der Entzug während der ursprünglichen Probezeit, stellen wir Ihnen nach Ablauf des Entzugs einen neuen Führerausweis auf Probe aus. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit.
  • Endet der Ausweisentzug nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit, stellen wir Ihnen nach Ablauf des Entzugs einen neuen Führerausweis auf Probe aus. Die Probezeit des neuen Ausweises endet ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum des neuen Führerausweises auf Probe.

Bei Annullierung des Führerausweises auf Probe

  • Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre zweiter Widerhandlung begangen haben, die zum Entzug des Führerausweises führt. Wenn diese während Ihrer Probezeit passiert ist, annullieren wir Ihren Führerausweis auch dann, wenn Sie seither einen unbefristeten Führerausweis erhalten haben.
  • Die Annullierung betrifft alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Ausnahmsweise können wir auf Gesuch hin die Spezialkategorien F, G und/oder M belassen.
  • Einen neuen Lernfahrausweis erhalten Sie frühestens ein Jahr nach der Widerhandlung und nur dann, wenn Sie ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorweisen können. Die Kosten für das Gutachten müssen Sie selber bezahlen.

Spezialfall Raserdelikt

Krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten als Raserfälle: Sie fallen unter den sogenannten Raserartikel und werden besonders hart bestraft.

Ab diesen Geschwindigkeiten ist es ein Raserfall

  • 40 km/h zu schnell, wo Höchstgeschwindigkeit 30 km/h gilt
  • 50 km/h zu schnell, wo Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt
  • 60 km/h zu schnell, wo Höchstgeschwindigkeit 80 km/h gilt
  • 80 km/h zu schnell, wo Höchstgeschwindigkeit 120 km/h gilt

Führerausweis-Entzug: grundsätzlich zwei Jahre

In einem Raserfall bekommen Sie grundsätzlich einen Führerausweis-Entzug von mindestens zwei Jahren. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn Sie Ersttäter/in sind oder aus achtenswerten Beweggründen gehandelt haben, kann der Führerausweis-Entzug um ein Jahr reduziert werden. Zusätzlich müssen Sie in der Regel eine Fahreignungs-Untersuchung machen. Nur wenn die Untersuchung positiv ausfällt, dürfen Sie wieder fahren.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Administrativmassnahmen

Adresse

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8090 Zürich
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