Verfahren & Gebühren

Dieses Bild ist die Titelfolie des YouTube Cllips Was muss ich bezahlen
Das Video erklärt, welche Gebühr bezahlt werden muss und was der Unterschied zwischen einer Gebühr und einer Busse ist.

Eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften löst ein Strafverfahren und ein Administrativmassnahme-Verfahren aus. Wenn Sie mit der Darstellung der Polizei oder unserer Verfügung nicht einverstanden sind, müssen Sie sich rechtzeitig wehren.

Zwei Verfahren

Straf- und Administrativmassnahme-Verfahren

Eine Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften löst zwei verschiedene Verfahren aus:

  1. Das Strafverfahren der Strafverfolgungs-Behörden, wo die Widerhandlung passiert ist (zum Beispiel: in der Stadt Zürich oder in der Stadt Bern). Das Ergebnis eines Strafverfahrens kann eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe (Gefängnis) sein.
  2. Das Administrativmassnahme-Verfahren der Behörde in Ihrem Wohnkanton (zum Beispiel: das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich)

Ordnungsbusse: Kein Administrativmassnahme-Verfahren

Für besonders leichte Widerhandlungen (Taten oder Verstösse) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften erhalten Sie eine Ordnungsbusse.

Zusammenhang Straf- und Administrativmassnahme-Verfahren

Das Strafverfahren und das Administrativmassnahme-Verfahren führen also zwei separate Behörden, die Verfahren hängen aber zusammen:

  • Sie erhalten verschiedene Verfügungen und Rechnungen.
  • Beide Behörden stützen sich auf den gleichen Polizeirapport.
  • Die Ergebnisse des Strafverfahrens haben häufig einen Einfluss auf das Administrativmassnahme-Verfahren.

Wann wir mit dem Administrativmassnahme-Verfahren auf das Ergebnis des Strafverfahrens warten

Wir warten für das Administrativmassnahme-Verfahren von uns aus den Ausgang des Strafverfahrens ab, wenn wichtige Fragen durch den Polizeirapport und weitere Akten der Polizei nicht beantwortet werden.

Wann wir das Ergebnis des Strafverfahrens nicht abwarten

  • Wenn wir den Verdacht haben, dass Ihnen die Fahreignung fehlt, prüfen wir einen Sicherungsentzug. Fahreignung heisst: Ob Sie grundsätzlich in der Lage sind, ein Motorfahrzeug zu fahren, ohne eine Gefahr für die Verkehrssicherheit zu sein. Zum Beispiel: Wenn es um viel Alkohol oder Drogen geht oder wenn Sie besonders rücksichtslos gewesen sind.
  • Wenn der massgebliche Sachverhalt klar aus dem Polizeirapport und den Polizeiakten hervorgeht und Sie den Sachverhalt nicht bestreiten.

Einwand Polizeirapport

Erstens: Stellen Sie uns ein Gesuch

Wenn Sie mit der Darstellung der Polizei zu Ihrem Vorfall (Polizeirapport und allenfalls weitere Akten) nicht einverstanden sind, können Sie bei uns ein Gesuch stellen, dass wir für das Administrativmassnahme-Verfahren den Ausgang des Strafverfahrens abwarten.

Zweitens: Wehren Sie sich im Strafverfahren

Sie müssen Ihre Einwände gegen die Darstellung der Polizei im Strafverfahren einbringen. Warten Sie nicht das Administrativmassnahme-Verfahren ab! Denn wir sind in der Regel an den Sachverhalt gemäss Strafentscheid gebunden, wenn der Strafentscheid aus dem Strafverfahren rechtskräftig ist.

Führerausweis-Entzug

Wenn Sie einem Verstoss gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften Ihren Führerausweis oder Lernfahrausweis abgeben müssen, kann das auf zwei Arten passieren:

  • Sie erhalten von uns eine so genannte Verfügung für einen Führerausweis-Entzug oder Lernfahrausweis-Entzug.
  • Die Polizei nimmt Ihnen den Führerausweis oder Lernfahrausweis an Ort und Stelle weg (polizeiliche Abnahme), wenn Sie eine besonders gefährliche Widerhandlung begangen haben. Zum Beispiel: bei Fahren in fahrunfähigem Zustand (wenn Sie offensichtlich angetrunken sind, Betäubungsmittel/Arzneimittel konsumiert haben oder übermüdet sind); wenn Sie nicht fahrberechtigt sind (zum Beispiel wenn Sie als Lernfahrer/in ohne Begleitperson fahren).

Das passiert nach einer polizeilichen Abnahme

Sofortiges Fahrverbot für alle Motorfahrzeuge

Ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Abnahme dürfen Sie kein Motorfahrzeug mehr fahren.

Weiterleitung an das Strassenverkehrsamt und Entscheid

Die Polizei schickt uns Ihren Führerausweis. Innert 10 Arbeitstagen müssen wir entscheiden, ob wir Ihnen den Führerausweis provisorisch wieder zurückgeben oder ob wir einen vorsorglichen Entzug anordnen müssen. Unter Umständen können wir auch bereits den definitiven Führerausweis-Entzug anordnen. Als «Arbeitstage» gelten beim Strassenverkehrsamt Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.

Wenn wir Ihnen den Führerausweis provisorisch wieder zurückgeben, dürfen Sie vorübergehend wieder fahren. Sie müssen damit rechnen, dass wir Ihnen den Führerausweis später entziehen und Sie den Führerausweis wieder abgeben müssen. Die Zeit zwischen polizeilicher Abnahme und der provisorischen Rückgabe Ihres Führerausweises zählt schon zur Dauer Ihres Führerausweis-Entzugs dazu und wird angerechnet.

Ihre Möglichkeiten bei einem Führerausweis-Entzug

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wenn die Polizei feststellt, dass Sie eine Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften begangen haben, schickt sie uns in der Regel innerhalb von 14 Tagen den Polizeirapport zum Vorfall. Sobald wir den Polizeirapport erhalten, leiten wir das Administrativmassnahme-Verfahren ein und schreiben Ihnen, welche Massnahme in Frage kommt.

Rechtliches Gehör: Ihre Sichtweise, berufliche Angewiesenheit auf Führerausweis, Beginn des Entzugs

Gleichzeitig bekommen Sie eine Frist – meistens zehn Tage – während der Sie sich zu unserer Massnahme äussern können: das so genannte rechtliche Gehör. Auch können Sie uns in dieser Zeit darlegen, dass Sie beruflich auf Ihren Führerausweis angewiesen sind. Und Sie können mitbestimmen, wann Sie den Führerausweis abgeben möchten: in den meisten Fällen können Sie den Entzug maximal sechs Monate aufschieben (das gilt nicht im Rechtsmittelverfahren).

Sie können sich telefonisch, schriftlich oder an einem persönlichen Termin bei uns äussern. Selbstverständlich können Sie auch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsschutzversicherung einschalten.

Ausnahmefälle: Entscheid ohne rechtliches Gehör

In Ausnahmefällen entscheiden wir über eine Administrativmassnahme, ohne Ihnen vorher die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern (also ohne rechtliches Gehör). Das passiert vor allem in zwei Fällen:

  • Wenn wir die Mindestmassnahme verfügen, die gesetzlich möglich ist. Und wenn zudem der Sachverhalt aus dem Polizeirapport und allfälligen weiteren Polizeiakten klar hervorgeht und Sie den Sachverhalt gegenüber der Polizei auch nicht bestritten haben.
  • Wenn wir aufgrund der Polizeiakten erhebliche Zweifel an Ihrer Fahreignung haben, verfügen wir eine vorsorgliche Massnahme im Interesse der Verkehrssicherheit. Das bedeutet, dass Sie eine Abklärung machen müssen und ab sofort keine Motorfahrzeuge mehr fahren dürfen. Ein Entscheid, ob Sie wieder fahren dürfen, ist erst möglich, wenn die Resultate der Abklärung vorliegen.

In solchen Fällen können Sie bei uns Einsprache gegen unsere Verfügung erheben und nachträglich Einwände vorbringen, wenn Sie mit unserer Verfügung nicht einverstanden sind. 

Wenn Sie beruflich besonders stark auf Ihren Führerausweis angewiesen sind (so genannte «Massnahme-Empfindlichkeit» für Administrativmassnahmen) und uns das darlegen können, können wir Ihnen unter Umständen die Dauer Ihres Führerausweis-Entzugs verkürzen. Aber: Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer des Führerausweis-Entzugs für Ihre Widerhandlung dürfen wir nie unterschreiten.

Als besonders angewiesen gelten Sie zum Beispiel als
Berufs-Chauffeur/in, Taxifahrer/in oder Aussendienstmitarbeiter/in. Wenn sich Ihr Arbeitsweg ohne Auto stark verlängert, gelten Sie nicht als besonders auf den Führerausweis angewiesen.

Das bedeutet, dass Sie Ihren Führerausweis je nach Schwere der Widerhandlung zum Beispiel für einen oder für drei Monate abgeben müssen, auch wenn Sie beruflich in besonderem Mass auf Ihren Führerausweis angewiesen sind.

So gehen Sie vor
  • Wenn Sie Arbeitnehmer/in (angestellt) sind, schicken Sie uns ein Schreiben Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Im Schreiben muss aufgezeigt sein, warum Sie beruflich besonders auf Ihren Führerausweis angewiesen sind.
  • Wenn Sie selbständig und mit Ihrer Firma im Handelregister eingetragen sind, schicken Sie uns eine Kopie Ihres Handelsregister-Auszugs. Zudem müssen Sie uns schriftlich erklären, warum und wie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei Ihnen zu einer besonderen Abhängigkeit vom Führerausweis führt. Zum Beispiel: Weil Sie keine Angestellten haben, die zwingend nötige Fahrten für Sie übernehmen können.
  • Wenn Sie selbständig sind, aber keinen Eintrag im Handelsregister haben, können Sie uns die aktuelle Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) zu Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einreichen – oder andere Dokumente, aus denen Ihre selbständige Erwerbstätigkeit klar hervorgeht. Zudem müssen Sie uns schriftlich erklären, warum und wie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei Ihnen zu einer besonderen Abhängigkeit vom Führerausweis führt.

Wenn Sie beruflich besonders stark auf Ihren Führerausweis angewiesen sind und uns das genau darlegen können, können wir Ihnen unter bestimmten Umständen eine Ausnahmebewilligung für Berufsfahrten erteilen. Damit dürfen Sie während des Führerausweis-Entzugs für Berufsfahrten Motorfahrzeuge fahren.

Wenn wir Ihnen eine Ausnahmebewilligung für Berufsfahrten erteilen,  können wir die Dauer Ihres Führerausweis-Entzugs wegen Ihrer beruflichen Angewiesenheit nicht noch zusätzlich verkürzen.

Als besonders angewiesen gelten Sie zum Beispiel als Berufs-Chauffeur/in, Taxifahrer/in oder Aussendienstmitarbeiter/in.

Wenn sich Ihr Arbeitsweg ohne Auto stark verlängert, gelten Sie nicht als besonders auf den Führerausweis angewiesen.

 Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind:

  • Ihr Führerausweis wird wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen 
  • Ihr Führerausweis wird nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen und  
  • Sie hatten in den letzten fünf Jahren nicht mehr als einen Führerausweis-Entzug
So gehen Sie vor
  • Wenn Sie Arbeitnehmer/in (angestellt) sind, schicken Sie uns ein Schreiben Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Im Schreiben muss genau aufgezeigt sein, warum Sie beruflich besonders auf Ihren Führerausweis angewiesen sind.
  • Wenn Sie selbständig und mit Ihrer Firma im Handelsregister eingetragen sind, schicken Sie uns eine Kopie Ihres Handelsregister-Auszugs. Zudem müssen Sie uns schriftlich genau erklären, warum und wie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei Ihnen zu einer besonderen Abhängigkeit vom Führerausweis führt. Zum Beispiel: Weil Sie keine Angestellten haben, die zwingend nötige Fahrten für Sie übernehmen können.      
  • Wenn Sie selbständig sind, aber keinen Eintrag im Handelsregister haben, können Sie uns die aktuelle Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) zu Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einreichen – oder andere Dokumente, aus denen Ihre selbständige Erwerbstätigkeit klar hervorgeht. Zudem müssen Sie uns schriftlich genau erklären, warum und wie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei Ihnen zu einer besonderen Abhängigkeit vom Führerausweis führt

Zusätzlich zu den genauen Angaben zur beruflichen Tätigkeit müssen Sie oder Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber uns Folgendes angeben:

  • Die Fahrzeugkategorien, die Sie für die Berufsausübung benötigen.
  • Arbeitszeit und Wochentage, an denen Sie Ihr Fahrzeug beruflich lenken müssen. Beispiel: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  • Wo Sie das Fahrzeug beruflich lenken müssen: in der Stadt Zürich, im Kanton Zürich, in der ganzen Schweiz.
  • Wie lange Sie die Ausnahmebewilligung brauchen: für die ganze Zeit des Entzugs oder nur für einen Teil, weil Sie einen Teil des Entzugs in Ihre Ferien legen können.

Unseren Entscheid, welche Administrativmassnahme Sie erhalten, schicken wir Ihnen in einer so genannten Verfügung. Wenn Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie je nach Fall eine Einsprache oder einen Rekurs machen.

Einsprache

Eine Einsprache ist möglich in Verfahren ohne vorgängiges rechtliches Gehör (das heisst: wenn Sie unsere Verfügung bekommen, ohne dass Sie sich vorher dazu äussern konnten). Das müssen Sie beachten:

  • Die Einsprache müssen Sie schriftlich und innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung machen.
  • Wenn Sie wollen, dass wir die Verfügung aufheben, abändern oder den Strafentscheid abwarten, müssen Sie uns das ausdrücklich schreiben.
  • Sie müssen die Gründe angeben, warum Sie mit unserer Verfügung nicht einverstanden sind. Wenn Sie Dokumente haben, die Ihre Argumente belegen, schicken Sie diese mit oder bezeichnen Sie diese genau.

Wenn Ihre Einsprache gültig ist, prüfen wir Ihren ganzen Fall nochmals und entscheiden neu.

Rekurs

Ein Rekurs ist in zwei Fällen möglich:

  1. Bei Verfahren mit vorgängigem rechtlichen Gehör (siehe oben) – unabhängig davon, ob Sie das rechtliche Gehör genutzt haben oder nicht.
  2. Wenn Sie in einem Verfahren ohne vorgängiges rechtliches Gehör eine Einsprache gemacht haben und mit unserem Entscheid zu Ihrer Einsprache nicht einverstanden sind.

Das müssen Sie beachten:

  • Sie müssen Ihren Rekurs innerhalb von 30 Tagen ab Empfang unserer Verfügung oder unseres Einsprache-Entscheids bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einreichen.
  • Sie müssen mitteilen, ob die Verfügung oder der Einsprache-Entscheid Ihrer Einschätzung nach aufgehoben werden sollte oder wie sie/er abgeändert werden sollte.
  • Ebenfalls müssen Sie die Gründe angeben, warum Sie mit unserer Verfügung oder unserem Einsprache-Entscheid nicht einverstanden sind. Wenn Sie Dokumente haben, die Ihre Argumente belegen, schicken Sie diese mit oder bezeichnen Sie diese genau.
  • Sie müssen die angefochtene Verfügung oder die angefochtene Einsprache-Entscheidung dem Rekurs beilegen oder genau bezeichnen.
Weiteres Rechtsmittelverfahren

Gegen einen Rekursentscheid können Sie beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts können Sie in den meisten Fällen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erheben.

Einsprache und Rekurs: Aufschiebende Wirkung?

Eine Einsprache oder ein Rekurs hat meistens aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid keine Wirkung hat, bis der rechtsgültige Entscheid zur Einsprache oder zum Rekurs vorliegt.

Beispiel: In unserer Verfügung steht, dass Sie den Führerausweis vom 1. September bis 30. November abgeben müssen. Wir setzen die aufgehobenen Daten erst neu fest, wenn wir den Einspracheentscheid erlassen oder einen rechtskräftigen (Rekurs-)Entscheid haben und das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Dann müssen Sie damit rechnen, dass Sie den Führerausweis innert 2 bis 3 Monaten abgeben müssen.

In gewissen Fällen hat eine Einsprache oder ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung und die Massnahme gilt ab sofort. In diesen Fällen steht in der Verfügung oder im Einspracheentscheid, dass einer Einsprache oder einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

In Ihrer Verfügung steht, wann genau Ihr Führerausweis-Entzug beginnt. Vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge (Entzug auf unbestimmte Zeit) beginnen in der Regel mit dem Empfang der Verfügung. Das bedeutet, dass Sie kein Motorfahrzeug mehr fahren dürfen, sobald Sie die Verfügung empfangen haben.

Führerausweis(e) einschicken

Bis spätestens zu diesem Datum müssen Sie alle Ihre Führerausweise und Lernfahrausweise eingeschrieben an uns einschicken (falls sie die Polizei nicht schon beschlagnahmt hat). Das gilt auch für ausländische Führerausweise und internationale Führerausweise.

Adresse:
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
Abteilung Administrativmassnahmen
Lessingstrasse 33
8090 Zürich

Führerausweis früher abgeben

Sie können Ihren Führerausweis auch früher abgeben, als in Ihrer Verfügung steht. Wenn Ihr Führerausweis-Entzug früher beginnt, verschiebt sich auch das Ende des Führerausweis-Entzugs nach vorne. 

Eine frühzeitige Abgabe ist möglich bis spätestens 7 Tage vor dem Entzugsbeginn, der in Ihrer Verfügung seht.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Entweder reichen Sie bei uns ein schriftliches Gesuch ein.
  2. Oder Sie schicken uns den Führerausweis am ersten Tag des Wunsch-Abgabetermins mit eingeschriebener Post, zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Formular «Erklärung betreffend sofortigen Antritt des Ausweisentzugs oder der Aberkennung des ausländischen Führerausweises».

Ist es möglich, den Führerausweis vor Erlass der Verfügung abzugeben («vorzeitiger Entzugsantritt»)?

Ja. Sie können den Führerausweis abgeben, bevor wir eine Verfügung erlassen haben. 

Wenn Sie Ihren Führerausweis nicht abgeben

Falls Sie uns den Führerausweis nicht abgeben, beauftragen wir die Polizei, Ihren Führerausweis einzuziehen. 

Ein solcher Einzug bedeutet für Sie zusätzliche Kosten. Ausserdem ist es möglich, dass wir eine Strafanzeige gegen Sie einreichen.
 

Vom Führerausweis-Entzug ausgenommene Kategorien

Bei einem vorsorglichen Entzug und einem Sicherungsentzug gilt der Entzug des Ausweises in der Regel für alle Führerausweis-Kategorien. Bei Warnungsentzügen gibt es in der Regel Führerausweis-Kategorien, die vom Entzug ausgenommen sind:

  • Bei einem Führerausweis-Entzug wegen einer Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften mit einem Auto (Kategorie B) oder einem Motorrad (Kategorie A und Unterkategorien) dürfen Sie in der Regel während der Führerausweis-Entzugs Fahrzeuge der Spezialkategorien G (Traktor) und M (Motorfahrräder) fahren. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel mit einem so genannten schnellen E-Bike (E-Bike mit gelber Nummer) oder einem Mofa fahren dürfen.
  • Bei einem Führerausweis-Entzug wegen einer Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften mit einem Motorfahrrad (Kategorie M; zum Beispiel ein E-Bike mit einer gelben Nummer oder einem Mofa) oder einem Traktor (Kategorie G) gilt der Führerausweis-Entzug in der Regel nur für die Kategorien F, G und M – mit den anderen Kategorien (zum Beispiel mit der «Auto-Kategorie» B) dürfen Sie normalerweise fahren.
Differenzierter Führerausweis-Entzug

Wenn Sie in sehr hohem Mass auf bestimmte Führerausweis-Kategorien angewiesen sind, gibt es die Möglichkeit eines so genannten differenzierten Führerausweis-Entzugs. Das bedeutet, dass Sie für die Führerausweis-Kategorie, auf die Sie angewiesen sind, nur einen weniger langen Führerausweis-Entzug bekommen. Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer des Führerausweis-Entzugs für Ihre Widerhandlung dürfen wir aber nie unterschreiten. Für Ihre anderen Führerausweis-Kategorien bekommen Sie einen längeren Führerausweis-Entzug, der Ihrer Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften entspricht.

Wo dürfen Sie bei einem Führerausweisentzug nicht mehr fahren?

Während des Führerausweisentzugs dürfen Sie in der ganzen Schweiz nicht fahren. Auch in den meisten anderen Ländern dürfen Sie kein Fahrzeug fahren, wenn Sie in der Schweiz einen Führerausweisentzug haben. Falls Sie dies trotzdem tun, kann dies nicht nur in diesem Land, sondern auch in der Schweiz zu einer weiteren Administrativmassnahme führen.

Kann ein Führerausweis-Entzug unterbrochen oder in Etappen aufgeteilt werden?

Nein.

Sie haben zum Beispiel einen Führerausweisentzug für drei Monate. Dann müssen Sie Ihren Führerausweis für diese drei Monate abgeben und dürfen während der ganzen Zeit nicht fahren. Das hat das höchste Schweizer Gericht, das Bundesgericht, immer wieder so entschieden.

Das bedeutet: Es ist nicht möglich, dass Sie von Montag bis Freitag mit Ihrem Auto zur Arbeit fahren und Ihr Führerausweis nur an den Wochenenden oder in der Freizeit entzogen ist.

Dürfen Sie während des Führerausweisentzugs einen Lernfahrer begleiten?

Nein. Sie dürfen während des Führerausweisentzugs nicht Begleitperson auf einer Lernfahrt sein.

Ihr Führerausweis-Entzug gilt international

Wenn Sie in der Schweiz einen Führerausweis-Entzug haben, dürfen Sie auch in den meisten anderen Ländern kein Motorfahrzeug fahren. Falls Sie das trotzdem tun, kann dies nicht nur im betroffenen Land, sondern auch in der Schweiz zu einer weiteren Administrativmassnahme führen.

Das Begleiten von Lernfahrten ist verboten

Sie dürfen während des Führerausweisentzugs nicht Begleitperson auf einer Lernfahrt sein.

Unterbrüche und Etappen sind nie möglich

Es ist nicht möglich, einen Ausweis-Entzug zu unterbrechen (zum Beispiel für eine Fahrt in die Ferien) oder in Etappen zu unterteilen. 

Rückgabe und Nachschulung

Den Führerausweis erhalten Sie wenige Tage vor Ablauf der Entzugsdauer per A-Post zurück. Wenn wir im Zusammenhang mit der Dauer der Probezeit oder mit medizinischen Auflagen Änderungen vornehmen müssen, dauert der Postversand rund 3 bis 7 Arbeitstage. Falls Sie den Führerausweis nicht rechtzeitig erhalten, dürfen Sie nach Ablauf der Entzugsdauer innerhalb der Schweiz trotzdem Motorfahrzeuge fahren. Nehmen Sie in diesem Fall unsere Verfügung immer zum Fahren mit, damit Sie diese bei einer Polizeikontrolle vorweisen können.

Ausnahme: Alten blauen Führerausweis umtauschen

Wenn Sie einen alten, blauen Führerausweises aus Papier hatten vor dem Entzug, dürfen wir Ihnen diesen nicht mehr zurückschicken. Stattdessen müssen wir Ihnen einen Führerausweis im Kreditkartenformat ausstellen. Dazu erhalten Sie von uns ein Umtauschformular. Der Umtausch kostet 35 Franken. Der Postversand für Ihren neuen Führerausweis dauert rund 3 bis 7 Arbeitstage. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wenn Sie während Ihres Führerausweis-Entzugs eine von uns anerkannte Nachschulung besuchen, können wir Ihren Führerausweis-Entzug verkürzen, maximal um:

  • 1 Monat bei einer Entzugsdauer von bis zu 6 Monaten
  • 2 Monate bei einer Entzugsdauer von 7–12 Monaten
  • 3 Monate bei einer Entzugsdauer von über 1 Jahr

Wichtig: Eine Verkürzung ist nur bis zur gesetzlich bestimmten Mindestentzugsdauer für Ihre Widerhandlung möglich.

Die vorzeitige Rückgabe kostet sie 250 Franken.

Verschiedene Stellen bieten anerkannte Nachschulungs-Kurse an, die zu einer vorzeitigen Rückgabe des Führerausweises führen können.

Angebot der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu):

  • KURVE Warnungsentzug
  • KURVE Sicherungsentzug
  • Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) beim ersten Mal
  • Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) beim wiederholten Mal

Angebot der Fachstellen Sucht Kanton Zürich (FSKZ) für Personen mit Administrativmassnahmen wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand (FiaZ):

Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich bietet ebenfalls verkehrsspezifische Lernprogramme an. Zugang zu den Kursen haben Sie, wenn Sie von der Strafbehörde zu einem Besuch verpflichtet worden sind.

Gebühren

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  CHF
Fahrverbot (Entzug, Verweigerung, Aberkennung, Sperr/Wartefrist) bis 6 Monate 360.00
Fahrverbot von 7 bis 12 Monaten 380.00
Fahrverbot ab 13 Monaten oder auf unbestimmte Zeit 400.00
Fahrverbot nach negativer oder nicht absolvierter verkehrsmedizinischer Untersuchung 250.00
Fahrverbot, vorsorglich ohne Verkehrsregelverletzung 200.00
Entzug/Verweigerung des Lernfahrausweises wegen Prüfungsversagen  100.00
Aufhebung Entzug/Verweigerung wegen Prüfungsversagen  50.00
Zusatz-Entzug/Aberkennung wegen Nichtabsolvierung Verkehrsunterricht  100.00
Fahrverbot nach negativer Führerprüfung oder Kontrollfahrt 100.00
Fahrverbot nach Ablehnung des prüfungsfreien Austausches des ausländischen Führerausweises 100.00
Ungültigkeit des schweiz. Ausweises wegen nachträglich festgestellter Nichterfüllung der Voraussetzungen für Umtausch des ausländischen in schweizerischen Ausweis 100.00
Fahrverbot wegen Krankheit, Alter und Gebrechen (ohne Widerhandlung SVG) 50.00
Aberkennung des ausländischen Führerausweises wegen Umgehung der Schweizerischen Zuständigkeit (ohne zusätzliche Widerhandlungen) 100.00

  CHF
Abkürzung der Entzugsdauer 250.00
Umwandlung eines vorsorglichen in einen definitiven Entzug 250.00
Selbstständige Anordnung einer medizinischen, verkehrspsychologischen Untersuchung,
einer neuen Führerprüfung oder Kontrollfahrt
150.00

  CHF
Wiedererteilung der Fahrberechtigung nach Entzug mit Widerhandlung SVG 250.00
Provisorische Wiedererteilung der Fahrberechtigung nach Vorlage Arztzeugnis 50.00
Wiedererteilung der Fahrberechtigung nach Entzug ohne Widerhandlung SVG 50.00
Ablehnung der Wiedererteilung nach Entzug mit Widerhandlung SVG 200.00
Ablehnung der Wiedererteilung nach Entzug ohne Widerhandlung SVG 50.00
Verlängerung Sperrfrist bei Fahrten trotz Entzug/Verweigerung für immer 100.00

  CHF
Selbstständige Anordnung von Auflagen 150.00
Anordnung von medizinischen Auflagen durch die Administration ärztliche Untersuchungen (AAU)  
Selbstständige Anordnung von Verkehrsunterricht 150.00
Verkehrsunterricht (bei gleichzeitiger Anordnung einer Massnahme) 150.00
Verkehrsunterricht durch AMA angeordnet, unentschuldigtes Fernbleiben oder zu spät abgemeldet 150.00
Ärztliche Zeugnisbeurteilung gemäss Rechnung Arzt/Institution  
Verwaltungsaufwand für die Weiterverrechnung von IRM-Rechnung 30.00

  CHF
Verwarnung von Motorfahrzeug- und Schiffsführer/innen 250.00
Vollzugsaufschubsgesuche 30.00

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Administrativmassnahmen

Adresse

Lessingstrasse 33
8090 Zürich
Route (Google)


Haltestelle «Sihlcity Nord»

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag
7.15 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 17.00 Uhr

Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 16.00 Uhr

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+41 58 811 70 00

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