Import-Fahrzeuge

Hier finden Sie alle Informationen, wenn Sie ein Fahrzeug vom Ausland in die Schweiz importiert und verzollt haben. Zudem finden Sie diverse Hinweise über die Einführung eines unverzollten Fahrzeugs oder wenn das Fahrzeug eine Schweizer Typengenehmigung hat.

Fahrzeugimport

Wir empfehlen Ihnen, die ausländischen Unterlagen, vor dem Import kontrollieren zu lassen, ob sie für die Schweizer Zulassung geeignet sind. Beanspruchen Sie auch die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.

Wie bringe ich das Fahrzeug in die Schweiz?

Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern in die Schweiz überführt werden. Erkundigen Sie sich beim Ausfuhrstaat, welche Kontrollschilder Sie benötigen, um Ihr Fahrzeug in die Schweiz zu überführen (Gültigkeitsdauer, Versicherung, Kosten usw.).

Was muss ich in der Schweiz tun?

Als Erstes müssen Sie das Fahrzeug beim Zollamt anmelden. Die Art der Verzollung ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zollamt.

Informationen für Personen aus der Ukraine, die ein Fahrzeug eingeführt haben

Personen mit Schutzstatus S haben ab Einreisedatum 24 Monate Zeit ihr Fahrzeug anzumelden. Sie erhalten im Anschluss eine ZH-Kontrollnummer. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Fahrzeug keine berufsmässigen Fahrten/Transporte ausführen und über eine gültige Bewilligung (Form 15.30) des Schweizer Zolls verfügen.

EG-Übereinstimmungsbescheinigung für eine erleichterte Fahrzeugprüfung

Wir empfehlen Ihnen, für den Import ihres Fahrzeuges eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (COC) zu organisieren. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. ein sogenanntes Certificate of Conformity (COC) erhalten Sie beim Händler oder beim Hersteller Ihres Fahrzeugs.

Der Import eines Fahrzeuges ohne Certificate of Conformity (COC) ist aufwändiger. Das COC vereinfacht den Ablauf des Imports, ist jedoch keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden kann. Die momentan gültigen Schweizer Vorschriften müssen in jedem Fall eingehalten werden.

Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. COC ist für Fahrzeuge, die keine Spezifizierung im Rahmen der Europäischen Union haben (zum Beispiel Fahrzeuge, die für den amerikanischen, japanischen oder anderen Markt bestimmt sind) und ältere Fahrzeuge die keine EG-Typengenehmigung haben nicht erhältlich.

Zulassung beim Strassenverkehrsamt

Zum Eigengebrauch direkt importierte Fahrzeuge unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle. Aufwand/Kosten richten sich nach den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. nach Import-Art.

Wir unterscheiden nach folgenden Import-Arten:

  • Import als Übersiedlungsgut (Heirat-/Ausstattungsgut, Erbschaftsgut)
  • Fahrzeug im Ausland gekauft
  • Fahrzeug unverzollt eingeführt
  • Import mit Schweizer Typengenehmigung
  • Andere Importart (z. B. Import aus Nordamerika oder einem anderen Land)

Importarten

Übersiedlungsgut (Heirat-/Erbschaftsgut)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Einfuhrarten und die Antragsformulare finden Sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung:

Was Sie benötigen:

  • Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
  • Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
  • Entsprechendes Zollformular (18.44, 18.45 oder 18.46)
  • Falls vorhanden, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur
  • Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
  • Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
  • Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)

Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.

Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.

Fahrzeug im Ausland gekauft

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Ausland gekauft haben und keinen Wohnsitz von mehr als einem Jahr hatten: Sie müssen Ihr Fahrzeug innerhalb von einem Monat ab Einfuhrdatum in der Schweiz einlösen.

Was Sie benötigen:

  • Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
  • Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
  • Falls vorhanden, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur
  • Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
  • Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
  • Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)

Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.

Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.

Fahrzeug unverzollt eingeführt

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug unverzollt eingeführt haben, müssen Sie es ein Jahr nach Ihrer persönlichen Einreise in der Schweiz einlösen.

Was Sie benötigen:

  • Befristeten Versicherungsnachweis (max. 1 Jahr) einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
  • Bewilligung vom Zollamt, um ein unverzolltes Fahrzeug zu verwenden (Formular 15.30 oder 15.40)
  • Falls vorhanden, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur
  • Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
  • Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
  • Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)

Danach erhalten Sie Zollschilder für maximal ein Jahr.

Was Sie nach der Verzollung benötigen:

  • Unbefristeten Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
  • Befristeter Fahrzeugausweis und  Zürcher Zollkontrollschilder
  • Prüfungsbericht vom Zollamt (13.20A)

Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.

Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.

Import mit Schweizer Typengenehmigung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bitte fragen Sie Ihren Schweizer Generalimporteur, ob das Fahrzeug eine Schweizer Typengenehmigung hat.

Was Sie benötigen

  • Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
  • Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
  • Bestätigung des Typengenehmigungsinhabers
  • Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
  • Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
  • Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)

Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.

Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.

Andere Import-Art (aus Nordamerika, Fahrzeuge ohne Gesamtgenehmigung)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Was Sie benötigen:

  • Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (Ausweis, Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung oder ähnliches)
  • Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
  • Nachweis der 1. Inverkehrsetzung (für gebrauchte Fahrzeuge, nicht Herstellung- oder Verkaufsdatum)
  • Technische Daten (gemäss Betriebshandbuch, Hersteller, Fahrzeugpapiere, usw.)
  • Bestätigung über die Einhaltung der Schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften
  • Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)

Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.

Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.

Bestätigung über die Einhaltung der bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen Schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von

  • EU-Teilgenehmigungen,
  • ECE-Genehmigungszeichen im Fahrzeug,
  • Bestätigung des Inhabers der Typengenehmigung oder
  • Prüfberichten von anerkannte Prüfungsstellen (APS) siehe Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV Anhang 2.
Für Personenwagen
  • USA: Die US-amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für «passenger cars» werden für Personenwagen mit Benzinmotor und einem Gesamtgewicht von max. 2500 Kilogramm und höchstens sechs Sitzplätzen ab Modelljahr 1995 in der Schweiz akzeptiert. In diesem Fall kann auf eine weitere Abgasprüfung verzichtet werden.
  • Kanada: Die kanadischen Abgasvorschriften für «passenger cars» werden für Personenwagen mit Benzinmotor und einem Gesamtgewicht von max. 2500 Kilogramm und höchstens sechs Sitzplätzen ab Modelljahr 1998, in der Schweiz akzeptiert. In diesem Fall kann auf eine weitere Abgasprüfung verzichtet werden.

Solche Fahrzeuge weisen im Motorenraum eine Vignette (Abgaslabel) auf. Sie trägt den Titel «VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION» und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt.

Muster Abgaslabel
Muster Abgaslabel

Für gebrauchte Fahrzeuge ist der Nachweis der 1. Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) zu erbringen.

Für Personenwagen

Für Fahrzeuge aus den USA werden folgende amtliche Dokumente anerkannt:

«registration card» oder «vehicle registration information record» des Departement of Motor Vehicies (DMV) oder eventuell Belege über bezahlte US-Motorfahrzeugsteuer-Rechnungen.
 

Für die Zulassung ohne COC / EG-Übereinstimmungsbescheinigung benötigen wir für die Zulassung des Fahrzeugs einige technische Daten (gemäss Betriebshandbuch, Hersteller, Fahrzeugpapiere usw.).

Was wir benötigen:

Vorteile:

  • Hubraum
  • Motorleistung
  • Nennleistungsdrehzahl
  • Höchstgeschwindigkeit
  • Gewichtsgarantie
  • Motornummer
Für Personenwagen

Um eine einfache Abwicklung zu gewährleisten, benötigen wir ein Foto der Herstellerplakette.
 

Muster Herstellerplakette
Muster Herstellerplakette

Gern haben wir für Sie weitere technische Information / Anforderungen betreffend der Zulassungsprüfung

Für Personenwagen    

Vorteile:

  • Die Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit und Achsbelastung des Fahrzeuges eignen. Falls die 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist, müssen die Reifen zudem
    soundoptimiert sein (Genehmigungsnummer auf Reifen ist mit «S» ergänzt).
  • Die Anzeige des Tacho muss in km/h erfolgen und bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges reichen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen/h ist zulässig, ebenso ein Meilenzähler.    
  • Beleuchtungsvorrichtungen:
    • Rückstrahler müssen mit internationalen Prüfzeichen versehen sein (E, e, SAE, DOT)
    • Die nach vorn gerichteten Lichter müssen weiss sein, inkl. Standlichter 
    • Die nach vorn gerichteten Richtungsblinker müssen gelb leuchten und synchron mit allen anderen Richtungsblinkern aufleuchten
    • Rückwärts gerichtete Lichter müssen rot sein, ausgenommen sind die Richtungsblinker (gelb oder rot) und Rückfahrlichter (weiss oder gelb)
    • Oft ist es erforderlich, die Originalbeleuchtung den europäischen Vorschriften anzupassen
    • Xenonlichter mit mehr als 2000 Lumen müssen mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgerüstet sein.
  • Die Windschutzscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas sein.
  • An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers, die Fahrgestellnummer, das Garantiegewicht und die garantierte Achslast der einzelnen Achsen anzeigt.
  • Die Fahrgestellnummer muss am Fahrgestell (Rahmen) eingeprägt sein.
Für Motorräder      

Vorteile:

  • Die Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit und Achsbelastung des Fahrzeuges eignen. Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) sind bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h nur dann zulässig, wenn dies auf der Typengenehmigung oder dem Certificate of Conformity (COC = EG-Übereinstimmungsbescheinigung) aufgeführt ist, oder der Fahrzeug- oder Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht. 
  • Die Anzeige des Tacho muss in km/h erfolgen und bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges reichen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen/h ist zulässig, ebenso ein Meilenzähler.
  • Beleuchtungsvorrichtungen:
    • Beleuchtungsvorrichtungen und Rückstrahler  müssen mit internationalen Prüfzeichen versehen sein (E, e, SAE, DOT)
    • Die nach vorn gerichteten Lichter müssen weiss sein, inkl. Standlichter
    • Die nach vorn gerichteten Richtungsblinker müssen gelb leuchten und synchron mit allen anderen Richtungsblinkern aufleuchten
    • Rückwärts gerichtete Lichter müssen rot sein, ausgenommen sind die Richtungsblinker (gelb oder rot) und Rückfahrlichter (weiss oder gelb)
    • Oft ist es erforderlich, die Originalbeleuchtung den europäischen Vorschriften anzupassen
  • An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers und die Fahrgestellnummer anzeigt.
  • Die Fahrgestellnummer muss am Fahrgestell (Rahmen) eingeprägt sein.

Elektrische Sicherheit und elektromagnetischen Verträglichkeit

Für Import-Fahrzeuge mit Hybrid-, vollelektrischem- oder Wasserstoff-Antrieb ist ein Nachweis der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich.

In folgenden Fällen (die Liste ist nicht abschliessend) wurde der Nachweis der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit bereits erbracht. Es werden keine weiteren Dokumente/Nachweise benötigt:

  • Das Fahrzeug hat eine EG-Gesamtgenehmigung respektive eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Das Fahrzeug wurde bereits in einem EU-Land ordentlich zugelassen (Bestätigung mittels Zulassungspapiere aus einem EU-Land)
  • Für das Fahrzeug besteht eine Schweizer Typengenehmigung und der Typengenehmigungs-Inhaber bestätigt, dass die elektrische Ausrüstung/Sicherheit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp entspricht
  • Für das Fahrzeug besteht eine vom Hersteller ausgestellte Konformitätserklärung nach Artikel 14 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

Abgaswartung

Wenn Ihr Auto zwischen dem 1. Januar 1976 und ca. 2006 in Verkehr gesetzt wurde, muss ein Fachbetrieb regelmässig die Abgaswartung durchführen.

Falls Ihr Fahrzeug ein sogenanntes On-Board-Diagnose-System (OBD) hat, ist es von dieser Regelung möglicherweise ausgenommen. Sie können das im Faktenblatt Abgaswartung/OBD überprüfen oder bei Ihrem Garagisten nachfragen.

Bitte klären Sie vor der Zulassungsprüfung ab, ob Ihr Fahrzeug von der Abgaswartungspflicht befreit ist.

CO2-Verminderungsvorschriften

Seit dem 1. Juli 2012 gelten für neue Personenwagen Vorschriften zur Verminderung des CO2-Ausstosses mit einem Zielwert von 130 Gramm CO2 pro Kilometer (g/km). Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Zielwert 95 g/km. Zudem unterstehen diesen Vorschriften auch die neuen Lieferwagen und leichten Sattelschlepper mit einem Zielwert von 147 g/km.

Anhängerkupplung (AHK)

Eine Anhängerkupplung, welche original vom Fahrzeughersteller oder nachträglich von der Garage montiert wurde, müssen Sie der Zulassungsbehörde melden. Diese wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Rabattberechtigung betreffend Verkehrsabgaben

Wenn Ihr Fahrzeug bei der ersten Inverkehrsetzung die Energieeffizienzkategorie A oder B hatte und weniger als 130 g/km ausstösst, können Sie einen Rabatt der Verkehrsabgaben beantragen. Der Rabatt gilt für die Verkehrsabgaben ab dem Jahr der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs und den folgenden drei Jahren.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Technische Auskünfte

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
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7.15 bis 17.00 Uhr

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7.15 bis 16.00 Uhr

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