Aufenthalt & Familiennachzug

Migrantinnen und Migranten, die sich längere Zeit im Kanton Zürich aufhalten möchten, müssen eine Bewilligung beantragen. Um diese zu verlängern oder Familiennachzug zu beantragen, sind gewisse Kriterien zu erfüllen.

Aufenthalt

Wer länger als drei Monate in der Schweiz lebt, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wird vom Migrationsamt des Kantons Zürich erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (befristet) und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet). Welche Voraussetzungen für einen Aufenthalt erfüllt sein müssen, ist von der Staatsangehörigkeit und vom Grund des Aufenthalts abhängig. EU/EFTA-Staatsangehörige können ihren Aufenthalt direkt bei der Gemeinde anmelden und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Angehörige eines Drittstaates, die in der Schweiz erwerbstätig werden sollen, benötigen eine Arbeitsbewilligung, welche der Arbeitgeber beim kantonalen Amt für Wirtschaft beantragen kann.  

Anforderungen

In der Schweiz existieren sogenannte Integrationskriterien. Es wird erwartet, dass man die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, am Wirtschaftsleben teilnimmt oder sich weiterbildet und sich ausreichend auf Deutsch verständigen kann.

Bestimmte Sprachkompetenzen sind für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen durch offiziell anerkannte Sprachnachweise beim kantonalen Migrationsamt zu belegen. Für detailliertere Angaben empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig an das Migrationsamt zu wenden oder auf der Webseite des Migrationsamts nachzuschauen.

Familiennachzug

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass auch Familienmitglieder von hier lebenden Personen in die Schweiz ziehen dürfen (Familiennachzug). Für welche Familienmitglieder ein Antrag gestellt werden kann, hängt von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der gesuchstellenden Person ab. Das Migrationsamt entscheidet über das Gesuch und informiert über die benötigten Dokumente und den genauen Ablauf des Verfahrens.

EU/EFTA-Staatsangehörige können in der Regel unabhängig von der Art der Bewilligung ihre Familienangehörigen nachziehen. Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (Drittstaatenangehörige), die im Besitz einer ausländerrechtlichen Bewilligung sind, können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug einreichen.

Kontakt

Migrationsamt

Adresse

Berninastrasse 45
Postfach
8090 Zürich
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